Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten?

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch EUR 4.500 im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als EUR 4.500 ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Durch diese Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. März 2014 (Aktenzeichen VI-R-29/13) entschieden, dass für außergewöhnliche Kosten, wie z. B. Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz (Aktenzeichen
1-K-2078/15) schließt sich dieser Rechtsprechung an und entschied:

Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)verursacht wurden.

Hinweis: Laut Finanzverwaltung sind allerdings Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen. Betroffene sollten sich insofern auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen.

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