Sind Zinsen für Durchlaufkredite dem Gewinn hinzuzurechnen?

Bis zur Neufassung der gesetzlichen Vorschrift für die Hinzurechnung von Schuldzinsen u. a. waren dem Gewinn die Hälfte der Zinsen und Nebenleistungen (Entgelte) für Kredite hinzuzurechnen. Eine der wesentlichen Voraussetzungen war, dass diese Entgelte der nicht nur vorübergehenden Stärkung des eigenen Betriebs dienten.


Seit der gesetzlichen Neufassung ist nach Berücksichtigung eines Freibetrags dem Gewinn nur noch ein Viertel der Zinsen und Nebenleistungen hinzuzurechnen. Auf den Zweck der Kreditaufnahme kommt es aber nicht mehr an. Dadurch ist strittig geworden, ob Zinszahlungen dem Gewinn hinzuzurechnen sind, wenn die Kreditaufnahme nicht für den eigenen Betrieb erfolgt, sondern als sog. „Durchlaufkredit“ Finanzierungszwecken eines Tochterunternehmens dient. Entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und der Muttergesellschaft hat das Tochterunternehmen Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Muttergesellschaft zu erbringen. Dass es durch die Zinszahlungen des Tochterunternehmens an die Muttergesellschaft und von dieser an das Kreditinstitut zu einer doppelten Hinzurechnung kommt, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom
15. April 2016 (Aktenzeichen 3 K 145/15) hinzunehmen.


Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Dessen endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.

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