Zum Jahreswechsel 2022/23: Sonderinformation Lohn & Gehalt

1. Beitragsbemessungsgrenzen ab 2023

Der Jahreswechsel steht kurz bevor und in diesem Zusammenhang wurden von der Bundesregierung die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2023 angepasst.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung erhöht sich zum 1. Januar 2023 in den alten Bundesländern von EUR 7.050,00 auf EUR 7.300,00 und in den neuen Bundesländern von EUR 6.750,00 auf EUR 7.100,00.
Ebenso erhöht sich die Einkommensgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern von EUR 8.650,00 auf EUR 8.950,00 und in den neuen Bundesländern von EUR 8.350,00 auf EUR 8.700,00.

Zusätzlich erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze bis zu jener in Deutschland versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung von jährlich EUR 64.350,00 (monatlich EUR 5.362,50) auf EUR 66.600,00 (monatlich EUR 5.550,00). Erst wenn diese Grenze überschritten wird, ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich.


Des Weiteren gibt es auch eine Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Diese wird von jährlich EUR 58.050,00 (monatlich EUR 4.837,50) auf EUR 59.850,00 (monatlich EUR 4.987,50) erhöht.

2. Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten ab dem 1. Januar 2023

Wie von der Bundesregierung am 31. August 2022 beschlossen, sollen ab dem 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten wegfallen und hierdurch den Übergang von der Erwerbstätigkeit in den Ruhestand flexibler gestalten.


Für das Jahr 2022 galt für Rentner mit vorgezogenen Altersrenten eine erhöhte Hinzuverdienstgrenze von EUR 46.060,00 im Kalenderjahr. Dies bedeutet erst ab einem Verdienst über diesen Betrag kam es zu einer Kürzung der Rente.


Aufgrund der Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten kann nun unabhängig von der Höhe des Einkommens hinzuverdient werden, ohne dass dies eine Anrechnung bei der Rente auslöst.


Bitte beachten Sie hierzu, dass dies nicht für die Hinterbliebenenrente gilt!

3. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 2023 verpflichtend für Arbeitgeber

Derzeit können Arbeitgeber aufgrund einer Pilotphase seit Januar 2022 rückwirkend zum 1. Oktober 2021 eAU-Daten bei den Krankenkassen abrufen. Ab dem 1. Januar 2023 wird dies nun zur Pflicht für alle Arbeitgeber. Die bisher bekannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform hat dann ausgedient.

Am Verfahren der eAU nehmen neben Arztpraxen auch Krankenhäuser teil. Lediglich Privatärzte, Physiotherapeuten, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzte im Ausland sowie Psychotherapeuten nehmen am Verfahren nicht teil.

Durch den verpflichtenden Abruf der eAU seitens des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Es ist dann ausreichend, wenn der Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informiert wird und in diesem Zuge einen entsprechenden Datenabruf bei der Krankenkasse anstoßen kann. Hierbei ist zu beachten, dass ein pauschaler oder regelmäßiger Datenabruf der eAU seitens des Arbeitgebers bei der Krankenkasse nicht zulässig ist und die Bescheinigung nur individuell pro Arbeitnehmer angefordert werden kann.
Abschließend ist hier noch zu erwähnen, dass übergangsweise als Nachweis eine ärztlich ausgestellte Papierbescheinigung bestehen bleibt.

4. Verjährung/Verfall von Urlaubsansprüchen

Da der Jahreswechsel kurz bevor steht möchten wir Ihnen heute noch einen Überblick geben, unter welchen Voraussetzung der Urlaubsanspruch verjährt bzw. verfällt.

Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, da dieser ansonsten verfällt. Jedoch darf der Resturlaub zum Jahreswechsel nicht einfach so verfallen. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des Bundesarbeitsgerichtes sind die Arbeitgeber im Vorfeld dazu verpflichtet auf den drohenden Urlaubsverfall hinzuweisen, ebenso wie die Grundlagen zu schaffen, dass alle Mitarbeiter den Urlaub auch in Anspruch nehmen können.

Der Übertrag des Urlaubs ins Folgejahre ist nur aufgrund dringender persönlicher oder betrieblicher Gründe möglich. Diese liegen beispielsweise vor bei Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung und Pflege eines Angehörigen, termin- oder saisongebundener Aufträge.

5. Erhöhung Midijobgrenze ab 2023

Wie bereits in unserem letzten Lohn-Newsletter erwähnt, steigt im Rahmen des dritten Entlastungspaketes die Verdienstgrenze im Midijob ab Januar 2023 von derzeit brutto EUR 1.600,00 auf EUR 2.000,00.

Die erneute Anhebung der Verdienstgrenze im Midijob sorgt vor allem bei Arbeitnehmern mit einem geringen monatlichen Einkommen für eine spürbare Entlastung, da erst ab einem monatlichen Einkommen von brutto EUR 2.000,01 die vollen Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.

6. Sachbezugswerte ab 2023

Gemäß dem Entwurf der 13. Verordnung zur Änderung der SV-Entgeltordnung werden sich ab dem 1. Januar 2023 die Sachbezugswerte wie folgt ändern:

Der Monatswert für die Verpflegung soll demnach ab Januar 2023 EUR 288,00 betragen und wird im Vergleich zu 2022 um EUR 18,00 pro Monat angehoben. Demzufolge sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten ab 2023 EUR 2,00 für ein Frühstück und EUR 3,80 für ein Mittag- oder Abendessen anzusetzen.

Des Weiteren erhöht sich auch der Monatswert für die Unterkunft und Miete voraussichtlich ab Januar 2023 von EUR 241,00 auf EUR 265,00 pro Monat, dies sind pro Kalendertag ab 2023 EUR 8,83 pro Tag.

7. Inflationsausgleichsprämie

Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen zu der am 30. September 2022 vom Bundestag beschlossenen Inflationsausgleichsprämie zusammengestellt.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zahlung in Höhe von bis zu EUR 3.000,00, welche der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen kann. Die Auszahlung kann im hierfür festgesetzten Begünstigungszeitraum (26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024) erfolgen.

Welche Arbeitnehmer sind begünstigt?
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kann an alle Arbeitnehmer erfolgen, hierin eingeschlossen sind auch kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter, Minijobber, Werkstudenten, kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer sowie (sozialversicherungsfreie) Gesellschafter/Geschäftsführer.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die Inflationsausgleichsprämie pro Dienstverhältnis ausbezahlt werden kann. Hat beispielsweise ein Mitarbeiter eine Hauptbeschäftigung bei dem einen Arbeitgeber und eine Nebenbeschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber, kann dieser die Prämie doppelt erhalten.

Kann die Inflationsausgleichsprämie anstatt Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld ausbezahlt werden?
Die Inflationsausgleichsprämie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu bezahlen, somit kann diese nicht anstatt des vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes/Urlaubsgeldes bezahlt werden. Gleiches gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld zwar vertraglich nicht vereinbart ist, jedoch in den letzten 3 Jahren regelmäßig bezahlt wurde. In diesem Fall liegt dann eine sogenannte betriebliche Übung vor, aus dieser entsprechend auch der Rechtsanspruch auf die Zahlung entsteht.

Wird gegen die Voraussetzung, die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen, verstoßen führt dies im Rahmen einer Betriebsprüfung dazu, dass der Arbeitgeber die auf diesen Betrag entfallenden Steuern und Sozialabgaben nachzahlen muss.

Kann die Inflationsausgleichsprämie monatlich bis zur Grenze anstatt einer Gehaltserhöhung bezahlt werden und anschließend die Gehaltserhöhung weiterbezahlt werden?
Nein. Für die abgabenfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie gilt es zwingend die Zusätzlichkeitserfordernis zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Prämie immer zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden muss. Ebenfalls ist es nicht möglich eine Gehaltserhöhung gleichmäßig auf mehrere Monate in Form der Inflationsausgleichsprämie auszubezahlen und bei Erreichen der Grenze von EUR 3.000,00 im Anschluss das Bruttogehalt des Arbeitnehmers zu erhöhen.

Kann die Inflationsausgleichsprämie als Sachbezug ausbezahlt werden?
Ja, die Inflationsausgleichsprämie kann auch als Sachbezug an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden, beispielsweise in Form von Tankgutscheinen, Warengutscheinen etc.

Wird dem Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie erstattet?
Im Gegensatz zur Energiepreispauschale erhalten die Arbeitgeber für die Zahlung der Prämie keine Erstattung.

Muss die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe ausbezahlt werden?
Nein. Die Inflationsausgleichsprämie kann bis zu EUR 3.000,00 betragen, Arbeitgeber können aber auch weniger auszahlen. Ebenso gibt es keinen Mindestbetrag, welcher ausbezahlt werden muss. Des Weiteren kann die Inflationsausgleichsprämie auch auf mehrere Teilbeträge im oben genannten Bezugszeitraum aufgeteilt werden oder gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum verteilt.

Welche Vorteile bietet die Prämie?
Die Prämie verursacht zwar bei den Arbeitgebern einen finanziellen Mehraufwand, dennoch ist diese auch eine Motivation für die Mitarbeiter in der Energiekrise, da sie ohne Abzüge beim Mitarbeiter ankommt. Ebenso sind vom Arbeitgeber keinerlei Abgaben für die Inflationsausgleichsprämie zu bezahlen.

8. Verlängerung der telefonischen Krankschreibung

Die Corona-Sonderregelung für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten wurde über den 30. November 2022 hinaus bis zum 31. März 2023 verlängert. Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können daher weiterhin für bis zu 7 Tage telefonisch krankgeschrieben werden.

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