Sonderinformation Lohn & Gehalt I 2023
1. Übernahme von Fortbildungskosten durch Arbeitgeber
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Fortbildungskosten steuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten. Dies ist jedoch nicht für alle Fortbildungskosten möglich und an die nachfolgenden Voraussetzungen geknüpft.
Grundsätzlich muss die Fortbildung die Kenntnisse im ausgeübten Beruf erweitern und im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Letzteres ist der Fall, wenn sich im Rahmen der Fortbildung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen dadurch erhöht. Hiervon unabhängig ist, ob die Teilnahme an der Fortbildung während der Arbeitszeit stattfindet oder in der Freizeit des Arbeitnehmers.
Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand von einigen Beispielen erläutern, inwiefern diese vom Arbeitgeber übernommen werden können:
- Führerschein: Hier kommt es in erster Linie darauf an, um welche Art von Führerscheinklasse es sich handelt und, ob diese zwingend notwendig ist für die Ausübung des Berufes. Beispielweise führt die Kostenübernahme der Führerscheinklasse B in nur ganz besonderen Ausnahmenfällen dazu, dass dies als Fortbildungskosten zu werten ist.
- Sprachkurs: Bei Sprachkursen liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bereits vor, wenn die Fremdsprache für das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers relevant ist.
Ebenso liegt in den meisten Fällen ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vor, wenn für Arbeitnehmer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kosten für einen Deutschkurs übernommen werden. - Berufsbegleitendes Studium: Die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium können vom Arbeitgeber ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei übernommen werden, sofern es sich hierbei nicht um eine Erstausbildung handelt, die berufliche Veranlassung für das Studium gegeben ist und durch das Studium die Einsatzfähigkeit im Unternehmen erhöht wird. Ebenso muss der Arbeitgeber die Übernahmen der Kosten vorab schriftlich zusagen. Unerheblich ist hierbei, ob die Rechnung auf den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgestellt ist.
Allgemein lässt sich sagen, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, in denen die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit Fortbildungsmaßnahmen unterstützen können. Jedoch ist zu beachten, dass jeder Fall im Einzelnen hierbei zu prüfen ist sollten entsprechende Kostenübernahmen geplant werden.
2. Deutschland Ticket als Jobticket
Aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zum 1. Mai 2023 möchten wir Ihnen gerne die Möglichkeit aufzeigen, wie Sie dieses als Jobticket den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen können.
Möchten Sie Ihren Arbeitnehmer das Deutschlandticket als sog. genanntes Jobticket zur Verfügung stellen sind hier entsprechende Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Überlassung an den Arbeitnehmer auch steuerfrei bleibt. Hierbei gilt, dass das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss. Eine Umwandlung von bereits bestehendem Entgelt oder bereits vereinbarter zukünftiger Gehaltserhöhungen in ein steuerfreies Jobticket sind nicht möglich.
Es gelten die nachfolgenden Bedingungen für das Deutschland Ticket:
- Der Arbeitgeber muss mit einem teilnehmenden Verkehrsunternehmen eine entsprechende Rahmenvereinbarung abschließen.
- Der Preis pro Ticket beträgt monatlich EUR 46,55 sofern der Arbeitgeber das Ticket mit mindestens 25% bezuschusst, ansonsten EUR 49,00.
- Das Ticket gilt Deutschlandweit im Nah- und Regionalverkehr in der 2. Klasse.
- Das Ticket ist personalisiert und nicht übertragbar.
Ein weiterer Vorteil ist, dass das Deutschland-Ticket zusätzlich zur derzeit gültigen Sachbezugsfreigrenze von monatlich EUR 50,00 gewährt werden kann.
3. Kinderbetreuungskosten
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und unterliegen keinen Höchstbeträgen.
Die Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse setzt folgendes voraus: Das Kind darf nicht schulpflichtig sein und die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung (Kinderkrippe, Tagesmutter) erfolgen. Die Betreuung im eigenen Haushalt durch einen Babysitter darf vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden. Der Zuschuss ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dem Arbeitgeber muss nachgewiesen werden, dass die Zuschüsse auch für die Kindergartengebühren verwendet werden. Dafür wird der Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Kindergarten und ein Nachweis über die Höhe der Zahlung der monatlichen Gebühren benötigt. Es spielt für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, welcher Elternteil die Aufwendungen trägt. So kann auch der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Ehegatte die Aufwendungen tragen.
4. Gemischt veranlasste Betriebsveranstaltungen
Eine gemischt veranlasste Veranstaltung ist eine solche, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung enthält als auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung (Veranstaltung mit überwiegend betrieblichem Charakter).
Eine Betriebsveranstaltung stellt nach gesetzlicher Definition eine Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter dar, die sämtlichen Arbeitnehmern offen steht. Der gesellschaftliche Charakter ergibt sich aus dem Umstand, dass überwiegend der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander gefördert werden soll und betriebliche Themen in den Hintergrund rücken. Die Veranstaltung hat für die Arbeitnehmer einen Erlebniswert. Das Offenstehen ist zum einen durch die Einladung aller Arbeitnehmer und zum anderen durch die Freiwilligkeit der Teilnahme gekennzeichnet. Merkmal einer gesellschaftlichen Veranstaltung ist ebenfalls, dass diese nicht auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Die Veranstaltung ist steuerlich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit (Sachbezug) zu werten.
Eine Veranstaltung mit überwiegend betrieblichem Charakter ist dagegen auf die Aus- und Fortbildung der Arbeitnehmer ausgerichtet, sie hat somit einen berufsspezifischen Bezug. Diese Veranstaltungen werden als normale Arbeitszeit gewertet. Die Teilnahme ist verpflichtend und ein Erlebniswert nicht gegeben. Eine solche Veranstaltung stellt keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit dar.
Bei gemischt veranlassten Betriebsveranstaltungen sind die Sachzuwendungen grundsätzlich aufzuteilen. Kosten, die beide Teile betreffen, werden entsprechend der zeitlichen Anteile aufgeteilt. Sachzuwendungen für ausschließlich betriebliche Zwecke stellen keinen geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer dar und sind daher nicht wie Arbeitslohn zu behandeln. Sachzuwendungen, die mit dem gesellschaftlichen Teil der Betriebsveranstaltung im Zusammenhang stehen, sind pauschal mit 25% zu versteuern, sofern der Freibetrag von EUR 110,00 pro Arbeitnehmer überschritten ist.
Da solche Fälle in der Praxis streitanfällig sind, empfiehlt es sich, insbesondere bei größeren Veranstaltungen, eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen, um rechtlich abgesichert zu sein.
5. Verkauf Jobrad an Mitarbeiter nach Leasingende
Kann der Arbeitnehmer das Jobrad nach Beendigung der Vertragslaufzeit zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Bei der Wertermittlung für gebrauchte Jobräder lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung zu, um eine komplexe Ermittlung des Marktpreises zu vermeiden. Danach sind nach Ablauf einer Leasingzeit von 36 Monaten 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads inkl. Umsatzsteuer als Marktpreis anzusetzen.
Zahlt der Arbeitnehmer also mindestens diesen Wert, verbleibt kein steuerrelevanter Vorteil. Zahlt er weniger, ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Dabei kann der Arbeitgeber die Steuer für den geldwerten Vorteil über die Pauschalversteuerung nach §37b EStG übernehmen.