Sonderinformation Lohn & Gehalt IV 2021

1. Anhebung der Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung

Am 1. Juni 2021 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten, nach der die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben werden.

Diese Regelung gilt allerdings nur für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 1. März 2021 begründet werden. Für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. März 2021 begonnen wurden, gelten die bisherigen Zeitgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.

2. Verlängerung der Zahlungsfrist für die Corona-Beihilfe

Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat der bereits vom Bundestag beschlossenen Verlängerung der Frist für die Auszahlung der steuerfreien Corona-Beihilfe bis zum 31. März 2022 zugestimmt.

Bitte beachten Sie, dass alle bisherigen Regelungen zur Corona-Beihilfe weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Der Betrag von EUR 1.500,00 darf daher weiterhin nur einmal pro Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Ferner muss dieser zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

3. Betriebliche Unfallversicherung im Homeoffice

Wenn im Homeoffice ein Unfall geschieht, ist die Grenze zwischen Arbeitsunfall oder Unfall im privaten Lebensbereich sehr schmal. Grundsätzlich ist hier nicht der Tätigkeitsort ausschlaggebend, sondern ob die Tätigkeit eng im Zusammenhang mit der beruflichen Aufgabe steht. Hier hat die Rechtsprechung den Begriff der „Handlungstendenz“ geschaffen. Entscheidend ist demnach, dass die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, betrieblichen Interessen dient.

Insbesondere Tätigkeiten, die nicht direkt etwas mit der Arbeit zu tun haben, führten in der Vergangenheit immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nach Urteilen des Bundessozialgerichts sind zum Beispiel Wegeunfälle innerhalb der Wohnung, um an einer Telefonkonferenz mit Kollegen teilzunehmen, durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Dagegen sind Unfälle bei Wegen innerhalb der Wohnung, um Wasser oder Kaffee zu holen oder auch der Gang zur Toilette nach der Auffassung der Gerichte nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Hier hat sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, welches am 28. Mai 2021 durch den Bundesrat gebilligt wurde, eine erhebliche Verbesserung ergeben. So sind nunmehr auch Unfälle auf Wegen innerhalb der Wohnung zur Nahrungsaufnahme oder Toilette durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Darüber hinaus besteht nunmehr auch Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer auf Wegen vom Homeoffice zur Kindertagesstätte und zurück verunfallt.

4. Erweiterung des Kinderpflegekrankengeldes

Im Rahmen des Gesetzes zur sog. „Corona-Notbremse“ wurden weitgehend unbemerkt auch die Anspruchstage für das Kinderpflegekrankengeld im Jahr 2021 nochmals ausgeweitet. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, die neuen Regelungen zum Kinderpflegekrankengeld gelten rückwirkend ab 5. Januar 2021. Im Gesetz wurden folgende Eckpunkte festgelegt:

  • Für das Jahr 2021 gilt nun ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld für 30 Tage pro Kind (bisher 20), bei Alleinerziehenden für 60 Tage pro Kind (bisher 40).
  • Bei mehreren Kindern beträgt die Höchstgrenze für den Anspruch nun 65 Tage (bisher 45), bei Alleinerziehenden 130 Tage (bisher 90).
  • Eine behördliche Schul- oder Kindergartenschließung ist nicht mehr zwingend erforderlich (Automatismus in der „Corona-Notbremse“ ab Inzidenz 165)

Folgende Regelungen gelten weiterhin:

  • Für das Jahr 2021 besteht ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld auch, wenn Schulen und Kindertagesstätten geschlossen sind oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wurde (Betreuung beim Homeschooling).
  • Die Schließung der Betreuungseinrichtung ist der Krankenkasse in geeigneter Weise vom Arbeitnehmer nachzuweisen.
  • Das Kinderpflegekrankengeld gilt vorrangig vor der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Erst wenn die Tage für die Kinderkrankenpflege aufgebraucht sind, kommt die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in Betracht.

Im Übrigen gelten die normalen Regelungen zum Kinderpflegekrankengeld:

  • Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre sein.
  • Das Kinderpflegekrankengeld beträgt 90% des ausgefallenen Nettoentgelts.
  • Das Kinderpflegekrankengeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer für Zeiten der Erkrankung des Kindes oder der Schulschließung keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hat. Hiermit ist die Regelung des § 616 BGB gemeint. Ist die Anwendung der Regelung im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen worden, hat der Arbeitnehmer auch bei Erkrankung des Kindes bzw. bei Schulschließung einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Insoweit muss dies bei Ihren Arbeitsverträgen im Einzelfall geprüft werden.

5. Verlängerung der Abgabefrist für Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise

Der Arbeitgeber hat nach gesetzlicher Regelung die einbehaltene Lohnsteuer bis zum zehnten Tag des Folgemonats elektronisch beim Finanzamt anzumelden und die Lohnsteuer abzuführen.

Soweit Arbeitgeber während der Corona-Krise jedoch unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich an das Finanzamt zu übermitteln, kann die Abgabefrist auf Antrag für bis zu zwei Monate verlängert werden.

6. Online-Events als Betriebsveranstaltungen

Noch immer macht es die Corona-Pandemie unmöglich, Betriebsfeiern in Präsenzform zu veranstalten. Eine gute Alternative hierzu bieten derzeit diverse Online-Angebote wie Cocktailkurse, Weinverkostungen oder Kochkurse.

Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Angebote als Betriebsveranstaltungen eingestuft werden können. Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, die den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander fördern. Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern, mindestens jedoch den Arbeitnehmern einer Organisationseinheit (z.B. Standort oder Abteilung) offenstehen. Ein örtlich gebundenes, gemeinschaftliches Zusammenkommen verlangt die Finanzverwaltung hingegen nicht. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind somit auch virtuelle Betriebsfeiern als Betriebsveranstaltungen einzustufen.

Für alle Betriebsveranstaltungen gilt nach wie vor der Freibetrag von EUR 110,00 pro Arbeitnehmer und Veranstaltung. Ebenfalls kann der Freibetrag nur für zwei Veranstaltungen im Jahr pro Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.

Wird eine Betriebsveranstaltung online abgehalten, empfiehlt es sich für spätere Prüfungen den Rahmenplan der Veranstaltung zu den Akten zu nehmen und darauf zu achten, dass diese einen gesellschaftlichen Charakter hat.

7. Kindergartenzuschüsse

Kindergartenzuschüsse sind im Rahmen von Nettolohnoptimierungen sehr beliebt, da sie sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei gezahlt werden können. Hierbei sind jedoch die gesetzlichen Regelungen zu beachten, da ansonsten die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wegfällt.

Kindergartenzuschüsse sind immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leisten. Dies ist nur der Fall, wenn der Zuschuss nicht auf den vertraglich vereinbarten Gehaltsanspruch angerechnet wird, das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht zugunsten des Zuschusses herabgesetzt wird (Gehaltsumwandlung), der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung gezahlt wird und nach Wegfall des Zuschusses das Gehalt nicht erhöht wird.

Der Zuschuss erstreckt sich ausschließlich auf die Kosten für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Nicht begünstigt sind daher Kosten für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt (z.B. durch ein Kindermädchen), Kosten für Unterricht des Kindes, Fahrtkosten zum Kindergarten oder Kosten für die Vermittlung eines Kindergartenplatzes.

Unerheblich ist dagegen, ob der Arbeitnehmer oder der andere Elternteil die Kosten für die Kinderbetreuung zahlt. Eine steuerfreie Erstattung des Arbeitgebers ist auch möglich, wenn ausschließlich der andere Elternteil die Kosten trägt.

Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, dass er in Höhe des Zuschusses tatsächlich Kindergartenbeiträge gezahlt hat. Dies kann z.B. durch eine Beitragsbescheinigung oder die Rechnung der Kindertagesstätte erfolgen.

8. Überlassung einer Bahncard an Arbeitnehmer

Oftmals überlassen Unternehmen ihren Arbeitnehmern Bahncards oder bezuschussen diese. Die Bahncard kann sowohl für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, für Dienstreisen und Privatfahrten genutzt werden. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil kann steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Hierzu ist jedoch eine Amortisationsprognose notwendig.

Erfolgt auf Grund der Prognoserechnung eine Vollamortisation durch die voraussichtlichen Kosten für Einzelfahrscheine bei Dienstreisen zuzüglich der Kosten für die Jahreskarte für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, bleibt der Sachbezug in voller Höhe steuerfrei. Sofern die Vollamortisation eintritt, führt auch eine spätere private Nutzung der Bahncard durch den Arbeitnehmer nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

Ergibt sich aus der Prognoserechnung lediglich eine Teilamortisation, so ist der geldwerte Vorteil in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Der Teil, der auf die Jahreskarte für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte entfällt, ist steuerfrei, im Übrigen ist ein geldwerter Vorteil zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil kann, wahlweise monatlich oder am Ende des Kalenderjahres, um die ersparten Kosten bei den tatsächlich durchgeführten Dienstreisen korrigiert werden.

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