Sonderinformation Lohn & Gehalt V 2021
1. Mitarbeiterbeteiligungen
Im Fondsstandortgesetz wurde für Arbeitnehmer von Start-Ups, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen eine steuerliche Vergünstigung für die Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen, den neuen § 19a EStG. Nach der neuen gesetzlichen Regelung wird der Arbeitslohn aus der verbilligten oder unentgeltlichen Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers nicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung, sondern erst bei Veräußerung, spätestens nach 12 Jahren oder bei Arbeitgeberwechsel versteuert.
Das Unternehmen muss im Zeitpunkt der Übertragung weniger als 250 Arbeitnehmer haben und darf einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio. haben. Ferner darf das Unternehmen nicht älter als 12 Jahre sein.
Zu den begünstigten Vermögensbeteiligungen zählen u.a. Aktien, GmbH-Anteile und Genossenschaftsanteile. Begünstigt sind auch die Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers hält, sowie die Übertragung nur eines Anteils einer Vermögensbeteiligung, z.B. eines gemeinsamen Depots der Arbeitnehmer.
Die Übertragung der Beteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
Die nachgelagerte Besteuerung kann ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgenommen werden. Daher muss der Arbeitnehmer der vorläufigen Nichtbesteuerung zustimmen.
Sofern einer der Realisationstatbestände (Veräußerung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Ablauf der 12-Jahres-Frist) eintritt, kommt es zur Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils. Wertsteigerungen, die seit der Ausgabe der Anteile entstanden sind, werden als Kapitaleinkünfte qualifiziert und im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung mit der Abgeltungssteuer von 25% besteuert. Ist der Wert der Beteiligung seit der Ausgabe gesunken, werden diese Wertverluste im Rahmen der nachgelagerten Lohnversteuerung vollständig berücksichtigt. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil vermindert sich hierdurch.
Der geldwerte Vorteil aus der Übertragung der Mitarbeiterbeteiligung wird zwar nachgelagert besteuert, ist aber im Rahmen der Sozialversicherung sofort zu verbeitragen. Durch die Regelung wird das Problem des „Dry income“ daher ausschließlich gemildert, jedoch nicht gelöst. Der Begriff des “Dry income“ bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern bzw. im Rahmen der Sozialversicherung verbeitragen muss, ohne (mangels Zuflusses) über die entsprechenden Mittel zu verfügen. Durch die nachgelagerte Besteuerung wird das Problem im Rahmen der Lohnsteuer gelöst, in der Sozialversicherung bleibt es jedoch aufgrund der sofortigen Beitragspflicht weiterhin bestehen.
Der Freibetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen wurde von EUR 360,00 auf EUR 1.440,00 im Kalenderjahr erhöht. Um den Freibetrag nutzen zu können, muss eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen eines laufenden Arbeitsverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Ferner muss die Möglichkeit zur Beteiligung am Unternehmen allen Arbeitnehmern offenstehen, die ein Jahr oder länger ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt sind.
Im Gegensatz zur nachgelagerten Besteuerung nach § 19a EStG ist die Gewährung des Freibetrags auch möglich, wenn die Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung also nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
2. Doppelte Haushaltsführung
Liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers weiter von dessen Wohnsitz entfernt, kann die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, am Ort der ersten Tätigkeitsstätte einen zweiten Wohnsitz zu begründen. Sofern die nachfolgenden Voraussetzungen im Hinblick auf den zweiten Wohnsitz erfüllt sind, fällt dieser unter die sogenannte doppelte Haushaltsführung und ermöglicht dem Arbeitgeber einige steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattungsmöglichkeiten.
Es ist zu prüfen, ob die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte so groß ist, dass es für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, diese täglich zurückzulegen. Als zumutbar gilt eine Wegstrecke von 50 Kilometern oder eine Fahrzeit von einer Stunde.
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung liegt zum Beispiel vor, wenn der Bezug der Zweitwohnung am Tätigkeitsort mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder einer unbefristeten Versetzung in Zusammenhang steht.
Bei der Zweitwohnung am Tätigkeitsort kann es sich um eine Miet-/Eigentumswohnung, ein Hotelzimmer oder eine Gemeinschaftsunterkunft handeln. Für welche Wohnform sich der Arbeitnehmer entscheidet, bleibt ihm überlassen. Auch muss die Zweitwohnung nicht täglich genutzt werden, gelegentliche Übernachtungen sind ausreichend.
Außerdem muss die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung in zumutbarer Zeit erreichbar sein. Hier gilt ebenfalls die Entfernung von 50 Kilometern bzw. eine Stunde Fahrzeit.
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, ergeben sich folgende Erstattungsmöglichkeiten für den Arbeitgeber:
Fahrtkosten
Zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass des Wohnungswechsels die Fahrtkosten in Höhe von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer steuerfrei erstatten.
Ebenfalls hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Entfernungspauschale von EUR 0,30 (für die ersten 20 Kilometer) sowie von EUR 0,35 (ab dem 21. Kilometer) für eine wöchentliche Familienheimfahrt steuerfrei zu erstatten.
Verpflegungsmehraufwendungen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in den ersten drei Monaten steuerfrei in folgender Höhe an den Arbeitnehmer gezahlt werden:
- EUR 28,00 bei einer Abwesenheit von 24 Stunden von der Hauptwohnung
- EUR 14,00 für den An- und Abreisetag von/zur Hauptwohnung
Ab dem vierten Monat ist eine steuerfreie Erstattung nicht mehr möglich.
Unterkunftskosten
Unterkunftskosten können vom Arbeitgeber bis zu einem nachgewiesenen Höchstbetrag von EUR 1.000,00 pro Monat oder mit Pauschalbeträgen steuerfrei erstattet werden. Folgende Pauschalbeträge können gezahlt werden:
- EUR 20,00 je Übernachtung in den ersten 3 Monaten
- danach EUR 5,00 je Übernachtung
Die Unterkunftskosten können zeitlich unbeschränkt gezahlt werden.
Einrichtungsgegenstände
Der Arbeitgeber kann Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat steuerfrei erstatten. Die Finanzverwaltung sieht hierbei einen Höchstbetrag von EUR 5.000,00 als angemessen an.
Umzugskosten
Da auch der Umzug in die Zweitwohnung oft mit einigen Kosten verbunden ist, hat auch hier der Arbeitgeber die Möglichkeit die Umzugskosten gegen den entsprechenden Nachweis der Kosten steuerfrei zu erstatten. Hierzu möchten wir auf den nachfolgenden Artikel verweisen.
Zudem besteht zusätzlich zu den Umzugskosten noch die Möglichkeit angefallene Maklerkosten für die Wohnungssuche steuerfrei zu erstatten.
3. Umzugskosten
Neben der Erstattungsmöglichkeit der Umzugskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, generell beruflich veranlasste Umzugskosten steuerfrei zu erstatten.
Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit
- Arbeitgeberwechsel, Versetzung
- Verkürzung der Fahrzeit zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mindestens einer Stunde
- Bezug einer Dienstwohnung des Arbeitgebers
- Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung
Als Grundlage der erstattungsfähigen Umzugskosten gilt das Bundesumzugskostengesetz, nach dem folgende Umzugskosten erstattungsfähig sind:
- Kosten eines Umzugsunternehmens/Spedition für den Transport des Umzugsgutes von der alten in die neue Wohnung.
- Reisekosten für den Arbeitnehmer und eine weitere Person zur Wohnungssuche. Hierunter fallen die Fahrtkosten, Kosten für Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwand.
- Miete für die alte Wohnung solange aufgrund einer bestehenden Kündigungsfrist die Mietzahlungen doppelt zu leisten sind, maximal jedoch für 6 Monate.
- Miete für die neue Wohnung, wenn diese noch nicht genutzt werden kann aber für die alte Miete ebenfalls noch Miete zu bezahlen ist, maximal jedoch für 3 Monate.
- Entstandene Kosten für die Wohnungssuche wie z.B. Maklergebühren
- Zusätzliche umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder sind bis zu einem Betrag von EUR 1.160,00 erstattungsfähig. Diese Kosten sind durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
Für sonstige Umzugskosten, welche nicht unter die oben genannten Punkte fallen, können die nachfolgenden Pauschalen für Inlandsumzüge bezahlt werden:
- für den Arbeitnehmer EUR 870,00
- für den Ehegatten/Lebenspartner EUR 580,00
- für jedes Kind EUR 580,00
4. Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nochmals die Verlängerung der Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Verlängerung betrifft folgende Regelungen:
- Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit einführen (bisher 30. Juni 2021).
- Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30. September 2021 zu 100% erstattet (bisher 30. Juni 2021), danach bis 31. Dezember 2021 zu 50% für Betriebe, die bis 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Für Unternehmen, die ab Oktober 2021 Kurzarbeit einführen, gelten die normalen Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Dies sind insbesondere:
- Mindestens 1/3 der Arbeitnehmer des Unternehmens müssen sich in Kurzarbeit befinden und einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben
- Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, um Kurzarbeit zu vermeiden
- Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Leiharbeitnehmern
- Keine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen
5. Erhöhung des Mindestlohns
Zum 1. Juli 2021 hat sich der Mindestlohn von EUR 9,50 auf EUR 9,60 pro Stunde erhöht. Prüfen Sie daher bitte bei Ihren Mitarbeitern den Stundenlohn. Die nächste Erhöhung des Mindestlohns erfolgt zum 1. Januar 2022 auf EUR 9,82 pro Stunde.
6. Nettolohnoptimierung – Gelten die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen rückwirkend?
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber im neu eingeführten § 8 Abs. 4 EStG definiert, wann Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Leistung wird demnach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird
- die Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten zukünftigen Gehaltserhöhung gewährt wird oder
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Durch die gesetzliche Definition soll insbesondere erreicht werden, dass Gehaltsumwandlungen von steuerpflichtigem Arbeitslohn in steuerfreie Leistungen verhindert werden.
Die gesetzliche Regelung gilt erstmals für Sachbezüge, die ab dem 1. Januar 2020 zugewendet werden. Aktuell gibt es vermehrt Fälle, in denen Betriebsprüfer des Finanzamts Sachverhalte der Jahre bis 2019 aufgreifen, in denen auf Grundlage der ergangenen BFH-Rechtsprechung der steuerpflichtige Arbeitslohn zulässig zugunsten steuerfreier Sachbezüge herabgesetzt wurde.
Die Finanzverwaltung hat im Februar 2020 auf die günstige BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Betriebsprüfer des Finanzamts sind an diesen Nichtanwendungserlass gebunden, so dass sie auch für Fälle vor dem Jahr 2020 verlangen, dass die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Nichtanwendungserlass bindet ausschließlich die Finanzverwaltung, nicht jedoch die Finanzgerichte. Insoweit sind Klagen bei entsprechenden Sachverhalten bis zum Jahr 2019 erfolgversprechend, da sich Steuerpflichtige in diesen Fällen auf die ergangene günstige BFH-Rechtsprechung berufen können.