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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – neues BMF-Schreiben

Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei der innergemeinschaftlichen Lieferung verschärft und die Bedeutung der Zusammenfassenden Meldung sowie der USt-IdNr. in diesem Zusammenhang deutlich erhöht. Nunmehr hat das BMF einige Klarstellungen im Hinblick auf die neuen Regelungen vorgenommen.

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt nach § 6a UStG voraus, dass eine Lieferung an einen Unternehmer erfolgt und der Gegenstand der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der EU transportiert wird.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Durch eine Änderung des § 4 Nr. 1 Buchst. b) ist nunmehr zusätzliche Voraussetzung, dass der Unternehmer seiner Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe der ZM nachgekommen ist und die entsprechende ZM im Hinblick auf diese Lieferung richtig und vollständig ist. Erfüllt der liefernde Unternehmer diese Pflichten nicht, scheidet die Steuerbefreiung aus. Gleiches gilt für die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Verbringens.

Wird nachträglich erkannt, dass die ZM fehlerhaft ist, muss diese innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Fehlers berichtigt werden; in diesem Fall wird die Steuerfreiheit rückwirkend gewährt. Wichtig ist jedoch, dass die jeweils fehlerhafte ZM berichtigt wird und der Fehler nicht in der laufenden ZM korrigiert wird.

Beispiel:
A in Deutschland liefert an seinen französischen Kunden im Mai 2020 waren im Wert von 5.000 Euro nach Paris. In der ZM für den Monat Mai wird die Lieferung versehentlich nicht erfasst. Nachdem A diesen Fehler am 15. Juni 2020 erkennt, meldet er die Lieferung an B in der laufenden ZM des Monats Juni „nach“.

Die Lieferung kann nicht steuerfrei erfolgen, da sie nicht in der zutreffenden ZM für Mai 2020 erklärt wurde. Nach der Berücksichtigung der Lieferung in der ZM für Juni 2020 bleibt die ZM für Mai 2020 weiterhin fehlerhaft mit der Folge, dass für die Lieferung weiterhin keine Steuerbefreiung gewährt werden kann. A muss die ZM für Mai 2020 innerhalb der Monatsfrist ab Kenntnis, d.h. bis zum 14. Juli 2020 korrigieren, um die Steuerfreiheit zu erlangen.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Ebenfalls wurde durch die Einführung der Nr. 4 in § 6a Abs. 1 UStG zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Abnehmer gegenüber dem Lieferer ihm eine von einem anderen Mitgliedstaat (als dem des Beginns des Transports) erteilte USt-IdNr. mitteilt. Diese Anforderung ist nicht vollkommen neu, da auch bisher schon die (ausländische) USt-IdNr. als Teil des Buchnachweises aufgezeichnet werden musste.

In diesem Zusammenhang stellte sich bisher die Frage, in welcher Form die aktive „Verwendung“ der USt-IdNr. durch den Abnehmer erfolgen muss, damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Das BMF-Schreiben stellt nunmehr klar, dass die Verwendung ein positives Tun des Abnehmers voraussetzt. Es ist dabei ausreichend, wenn der Abnehmer seinem Lieferanten mitteilt, dass er bei allen künftigen Bestellungen die benannte USt-IdNr. verwendet oder diese auf der entsprechenden Bestellung mitteilt. Von einer aktiven Verwendung kann auch ausgegangen werden, wenn der Leistungsempfänger die Erklärung über die Unternehmeigenschaft und die unternehmerische Verwendung objektiv nachvollziehbar vorgenommen hat d.h.

  • der Lieferant seinen Meldepflichten in der ZM nachgekommen ist
  • die in der ZM verwendete USt-IdNr. in der Rechnung angegeben ist und
  • der Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb zutreffend erklärt hat.

Demnach wird die Steuerbefreiung gewährt, wenn das „Ergebnis stimmt“, d.h. die Erwerbsbesteuerung durchgeführt wurde und die Verbindung zwischen Steuerbefreiung und Erwerbsbesteuerung durch die Meldepflichten in der ZM und die USt-IdNr. nachvollziehbar ist. Allerdings wird es dem Leistenden kaum möglich sein zu prüfen, ob der Leistungsempfänger die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchgeführt hat.

Daher bleiben Unternehmer gut beraten, vor allem bei Abnehmern mit mehreren umsatzsteuerlichen Registrierungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und daher auch mehreren USt-IdNr., bei Zweifeln selbst aktiv nachzufragen.

Auch der Erwerber einer innergemeinschaftlichen Lieferung sollte sicherstellen, dass bei seinem Erwerb die zutreffende USt-IdNr. verwendet wird. Denn ausreichend für die Gewährung der Steuerbefreiung ist – auch dies betont das BMF in seinem Schreiben – lediglich eine ausländische USt-IdNr. des Erwerbers. Dies muss nicht zwingend die USt-IdNr. des Bestimmungsstaates sein. Stammt die USt-IdNr. jedoch nicht aus dem Staat des innergemeinschaftlichen Erwerb, droht eine doppelte Inanspruchnahme des Erwerbers.

Beispiel:

A in Deutschland liefert an seinen französischen Kunden im Mai 2020 Waren im Wert von 5.000 Euro nach Paris. B ist sowohl in Frankreich als auch in Spanien umsatzsteuerlich registriert. Bei der Bestellung gibt B keine USt-IdNr. an; A druckt daher auf der Rechnung die spanische USt-IdNr., da diese in den Stammdaten gespeichert ist.

Da die Ware nach Frankreich transportiert wird, muss B den innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich besteuern, § 3b S. 1 UStG. Gemäß § 3d S. 2 wird jedoch sofern die USt-IdNr. aus einem anderen Land verwendet wird (hier Spanien) zusätzlich ein innergemeinschaftlicher Erwerb in diesem Land besteuert, bis B nachweist, dass er den tatsächlichen Erwerb in Frankreich besteuert hat. Auch wenn B hier selbst nicht die spanische USt-IdNr. aktiv mitgeteilt hat, wird die Angabe dieser Nummer in der Rechnung und der ZM des A die spanischen Behörden zu einer Prüfung veranlassen. Da hier regelmäßig die Nachweispflichten beim Steuerpflichtigen liegen, steht er in der Pflicht, die Nachweise beizubringen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

Fazit

Die Bedeutung der ZM sowie der USt-IdNr. sollte nach der Verschärfung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht als reine Formalie abgetan werden. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen aufgrund der Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollten die neuen Voraussetzungen – auch systemseitig – entsprechend berücksichtigt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung diese neuen Vorgaben bei künftigen Betriebsprüfungen entsprechend aufgreifen wird.

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