Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 12. Mai 2022 vom Bundestag beschlossen. Es sieht eine Entlastung im Jahr 2022 von ca. 4,5 Milliarden Euro vor. Bis zum Jahr 2026 werden sich die Entlastungen aus dem Paket auf insgesamt ca. 22,5 Milliarden Euro summieren. Das Paket muss noch den Bundestag passieren, die entsprechende Sitzung findet am 20. Mai 2022 statt.

Folgende Entlastungen wurden beschlossen:

Anhebung des Grundfreibetrags in der Einkommensteuer Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 von EUR 9.984 auf EUR 10.347 angehoben. Der Grundfreibetrag ist die Grenze, ab der Einkommensteuer zu zahlen ist.
Anhebung der Pendlerpauschale Die erst für 2024 geplante Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von EUR 0,35 auf EUR 0,38 wird auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Die Regelung gilt trotz der vorgezogenen Erhöhung wie geplant bis zum Jahr 2026.
Erhöhung der Werbungskostenpauschale Die Werbungskostenpauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 von EUR 1.000 auf EUR 1.200 erhöht.

 

Folgende weitere Entlastungen sind geplant, jedoch noch nicht beschlossen:

Vergünstigte Monatskarte im ÖPNV Für den Zeitraum Juni bis August 2022 ist die Einführung eines Monatsticket im ÖPNV für EUR 9,00 geplant. Die Abstimmung hierzu findet am 19. Mai 2022 im Bundestag statt.
Senkung der Energiesteuern Ebenfalls für den Zeitraum Juni bis August 2022 soll die Energiesteuern abgesenkt werden. Hierdurch soll der Preis für Benzin um ca. EUR 0,30 pro Liter sowie für Diesel um ca. EUR 0,14 pro Liter sinken. Die Abstimmung hierzu findet ebenfalls am 19. Mai 2022 im Bundestag statt.
Energiepreispauschale

Der Gesetzentwurf zur Energiepreispauschale sieht vor, dass die Energiepreispauschale einmalig im September 2022 an alle Arbeitnehmer ausgezahlt wird, die am 1. September 2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen, in die Steuerklasse 1-5 eingereiht sind oder einen Minijob oder kurzfristige Beschäftigung haben.

Bei Selbständigen wird die am 10. September 2022 fällige Einkommensteuervorauszahlung um die Energiepreispauschale gemindert.

Die Energiepreispauschale ist zu versteuern, jedoch sozialversicherungsfrei.

 

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