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Steuerfreiheit der Beteiligungserträge einer gemeinnützigen Körperschaft

Der Bundesfinanzhof hat In seinem Urteil vom 18. Februar 2016 (Aktenzeichen V R 60/13) entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die zuvor originär gewerblich tätig war, nicht zu Einkünften aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.

Körperschaften verfolgen dann gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit.
 
Die Steuerbefreiung gilt nicht insoweit die steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen für die Erzielung von Einkünften aus Gewerbetrieb. Ist die Personengesellschaft jedoch nur vermögensverwaltend tätig, liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor und die Steuerbefreiung wird nicht berührt. Das gilt auch, wenn die Personengesellschaft in der Vergangenheit originär gewerblich tätig war.

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