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Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom 18. März 2015 (Aktenzeichen: XI R 38/13) fest, dass die seit 1. Januar 2009 geltende Regelung, welche die Steuerfreiheit der Leistungserbringung durch private Krankenhäuser unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach der ab 2009 geltenden deutschen Rechtslage sind Leistungen von privaten Krankenhäusern nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.

Der deutsche Gesetzgeber hat damit seinen Ermessensspielraum überschritten. Privatkliniken können sich somit unmittelbar auf Unionsrecht berufen, wonach ihre dem Gemeinwohl dienenden Umsätze ab 1. Januar 2009 steuerfrei sind.

Im Urteilsfall hatten niedergelassene Ärzte in einer Privatklinik gesetzlich und privat versicherte Personen operiert. Das Leistungsangebot der Privatklinik entsprach dem eines öffentlichen Krankenhauses.

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