Stichtagsprinzip bei Ansammlungsrückstellungen

Echte Ansammlungsrückstellungen sind dadurch gekennzeichnet, dass für ihr Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Geschäftsbetrieb ursächlich ist; ihnen liegen am Bilanzstichtag rechtlich bereits begründete Verbindlichkeiten zugrunde. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2. Juli 2014 (Aktenzeichen I R 46/12) entschieden, dass das Stichtagsprinzip neben dem Ansatz der Rückstellung dem Grunde nach, auch für die Bewertung der Rückstellung gilt. Folglich sind zu jedem Bilanzstichtag der voraussichtliche Aufwand zu schätzen und danach auch die restliche Laufzeit bis zum Anfall der Kosten. Durch Verlängerung der Laufzeit und die damit einhergehende stichtagsbezogene Anpassung der Ansammlungsrückstellung kann es steuerrechtlich zu einem Ertrag kommen. Offeriert das Institut der Wirtschaftsprüfer ein Wahlrecht zwischen Anpassung und Beibehaltung der Rückstellung, was einen gewissen bilanzpolitischen Spielraum ermöglicht, so ist die Möglichkeit steuerrechtlich nicht gegeben, was zwangsläufig zu Steuerlatenzen führt.

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