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Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust

Mit Urteil vom 2. September 2014 (IX R 43/13) hat der Bundesfinanzhof folgenden Sachverhalt entschieden:

Wird aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung oder bei Auflösung der Gesellschaft ein Verlust erzielt, dürfen die im Zusammenhang mit dieser Beteiligung angefallenen Kosten auch nur zu 60 % abgezogen werden. Nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG gilt seit dem Jahr 2011, dass es hier nur noch auf die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensvermehrung oder Einnahmen ankommt. Der Bundesfinanzhof hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Neuregelung. Das Teilabzugsgebot soll nach dem Willen des Gesetzgebers und der gesetzlichen Systematik nur einen unselbständigen Baustein innerhalb des gesamten Regelungswerks zum Teileinkünfteverfahren bilden. Darüber hinaus entfällt nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG die schwierige Abgrenzung, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligung endgültig einnahmelos ist.

Bis zum Jahr 2010 war dies anders zu beurteilen, da das damalige Halbabzugsverbot genau dann keine Anwendung fand, wenn aus einer solchen wesentlichen Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden; auf die Absicht allein kam es damals noch nicht an.

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