Teileinkünfteverfahren auch bei unmaßgeblichem Einfluss auf Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft anwendbar
Dividenden unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragssteuer und damit einem Steuersatz von 25 %. Auf Antrag können Dividenden aber auch nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren besteuert werden, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Dividenden nur zu 60 % besteuert, unterliegen aber dem persönlichen Regelsteuersatz. Die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren sind unter anderem dann gegeben, wenn der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig ist.
In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 3/14, Urteil vom 25. August 2015) hatte ein Finanzamt einen Antrag auf Teileinkünfteverfahren abgelehnt. Zur Begründung erklärte das Finanzamt, das Teileinkünfteverfahren sei nur anzuwenden, wenn der Gesellschafter auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben könne.
Das sah der Bundesfinanzhof auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts anders. Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens erfordert nicht, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.