Trotz Verzögerungen des Finanzamts kein Erlass von Nachzahlungszinsen

Ein Restaurantbesitzer erhielt 2011 Steuerbescheide für 2004 bis 2006 aufgrund einer Betriebsprüfung inklusive Nachzahlungszinsen. Der Restaurantbesitzer beantragte den Erlass der Zinsen, weil das Verfahren durch die Schuld des Finanzamts lange gedauert habe. Außerdem hätten die festgesetzten Zinsen den Vorteil der Kapitalnutzung überstiegen. Aufgrund der Höhe der Nachzahlung, der Länge der Zeit und der Zuschätzungen sei ein Erlass angemessen und geboten.

Allein in der Länge des Verfahrens sah das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 22. April 2015 (3 K 889/13) keinen Grund für den Erlass der Zinsen. Denn die Verzinsung im Steuerrecht ist sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen verschuldensunabhängig, um Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuer- festsetzung zu vermeiden. Danach ist auch ein langes Verfahren grundsätzlich nicht sachlich unbillig.

Auch die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat beanstandete das Finanzgericht übereinstimmend mit dem Bundesfinanzhof nicht: Dieser hat mit Urteil vom 14. April 2015 (IX R 5/14) für Zeiträume bis 2011 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für Steuernachzahlungen trotz der anhaltend geringen Zinsen am Kapitalmarkt nicht verfassungswidrig ist. In der Revision wurde dem Bundesfinanzhof die Frage vorgelegt, ob der gesetzliche Zinssatz zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen zur Folge hatte und diese insoweit aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. 

Nachdem die Finanzverwaltung per sogenannter Allgemeinverfügung alle am
16. Dezember 2015 anhängigen Einsprüche und Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 1. Januar 2012 zurückgewiesen hat, kann sich in Einsprüchen nach dem 16. Dezember 2015 auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen werden.

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