Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn

Zu den steuerpflichtigen Arbeitnehmer-Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören sämtliche Bezüge sowie jegliche Vorteile, die der Arbeitnehmer für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung von seinem Arbeitgeber erhält. Neben den regulären Bezügen in Geld zählen hierzu insbesondere Vorteile in Geldeswert, z. B. Sachbezüge. Die Qualifizierung als Arbeitslohn löst auf der Seite des Arbeitgebers die Verpflichtung zum Einbehalt und Abführung der Lohnsteuer aus. Der Arbeitgeber haftet dabei für die ordnungsgemäße Einbehaltung und termingerechte Abführung der Lohnsteuer.

Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 9. August 2016 (Aktenzeichen 13 K 3218/13 L) eine bedeutsame Entscheidung zur Übernahme von Weiterbildungskosten von Arbeitnehmern getroffen. Im Urteilsfall betrieb der Kläger ein Unternehmen, das Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durchführte. Für seine Fahrer übernahm er nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Kosten für die Teilnahme an Weiterbildungen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sah das FG Münster die vom Arbeitgeber getragenen Leistungen als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse an. Eine Erfassung als Arbeitslohn wurde hierdurch verhindert.

Das Finanzgericht Münster hat verdeutlicht, dass Aufwendungen, die im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, von diesem übernommen wurden, nicht zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führen und folglich keine Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt auslösen. Unerheblich war im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Berufskraftfahrer gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet waren. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer durch die Fortbildung persönliche Vorteile erlangt haben, stellte nach Auffassung des Finanzgerichts lediglich eine notwendige Begleiterscheinung dar.

Ein Arbeitslohn liegt demnach nicht vor, wenn für die Kostenübernahme ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers besteht, dieses ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

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