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Übertragung der § 6b Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich

Nach § 6b EStG kann für stille Reserven, die bei der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen aufgedeckt werden, eine Rücklage gebildet werden.

Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 13.5.2016, Aktenzeichen 7 K 716/13 E) hat entschieden, dass die Rücklage auch in einem Wirtschaftsjahr vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden darf.

Die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs waren daneben Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die ein Grundstück als Sonderbetriebsvermögen bilanzierte. Im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzielten sie im landwirtschaftlichen Betrieb einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden, wofür sie eine Rücklage nach § 6b EStG bildeten. Der Ausweis der Rücklage erfolgte in der Sonderbilanz der KG. Im Folgejahr wurde sie auf die Anschaffungskosten eines erst 2007 fertiggestellten Gebäudes übertragen. Nach Auffassung des Finanzamts war diese Übertragung unter Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien (R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR) vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts nicht zulässig.

Das Finanzgericht Münster hat dagegen entschieden, dass die entgegenstehende Verwaltungsauffassung, die die Übertragung einer § 6b Rücklage auf einen anderen Betrieb nur zeitlich eingeschränkt zulässt, keine gesetzliche Grundlage hat. Zudem ist die Übertragung von stillen Reserven aus einem Veräußerungsgewinn im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf einen Gewerbebetrieb möglich.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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