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Ukraine-Hilfe von Privatpersonen, Unternehmen und Non-Profit-Organisationen – Erleichterungen durch das BMF-Schreiben vom 17. März 2022

Die aktuellen Ereignisse in der Ukraine erschüttern jeden von uns.

Viele möchten helfen und Menschen vor Ort sowie Frauen und Kinder auf der Flucht durch Spenden unterstützen.

Auch das Bundesfinanzministerium hat reagiert und für Spender und Non-Profit-Organisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, einige der bestehenden Hürden beseitigt. Die entsprechenden Regelungen wurden in einem BMF-Schreiben vom 17. März 2022 (sog. „Katastrophenerlass Ukraine“) veröffentlicht. Die Maßnahmen gelten rückwirkend vom 24. Februar 2022 (also dem Tag 1 des Konfliktes) bis zum 31. Dezember 2022. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen (verkürzt) dar:

1. Erleichterter Spendennachweis für Spenden durch Privatpersonen und Unternehmen

  • Im Normalfall sind Spenden über EUR 300 über eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachzuweisen. Bei Beträgen bis zu EUR 300 reichen auch Bankbelege wie z.B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

  • Für Ukraine-Spenden ist ein solcher Bankbeleg – unabhängig von der Höhe der Spende – auch ausreichend u.a. bei einer Spende an ein Sonderkonto

    • eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Deutsches Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie Deutschland, Arbeiterwohlfahrt) oder
    • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. die römisch-katholische und die evangelische Kirche, Bund, Länder, Städte und Gemeinden, Stiftungen öffentlichen Rechts) bzw. inländische Dienststellen (z.B. Behörden)
  • Wird die Ukraine-Spende über ein Treuhandkonto eines Dritten (wie z.B. eines Arbeitgebers, der die Spenden seiner Arbeitnehmer sammelt) an eine steuerbefreite (z.B. als gemeinnützig oder mildtätig anerkannte) Körperschaft bzw. an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. inländische Dienststellen (s.o.) weitergeleitet, reicht eine Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers.

  • Übrigens: Die Nachweise sind dem Finanzamt nur auf Verlangen vorzulegen und sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Unsere Tipps an dieser Stelle:

  • Bitte beachten Sie, dass direkte Spenden ins Ausland nur abzugsfähig sind, wenn sie an eine ausländische im EU/EWR-Raum belegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder Körperschaft o.Ä. fließen. Ein Spendenabzug für Spenden an andere ausländische (z.B. ukrainische oder US-amerikanische) Organisationen ist nicht vorgesehen.
  • Bitte beachten Sie außerdem, dass Spenden, die Sie direkt betroffenen Privatpersonen gewähren, ebenfalls nicht abzugsfähig sind.

2. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen als Sponsoring-Maßnahme

Wenn eine Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte keine Spende, sondern eine Sponsoring Maßnahme ist, gilt Folgendes: Die Sponsoring-Maßnahme ist nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (sog. „Sponsoring-Erlass“) zum - im Vergleich zum Spendenabzug in der Höhe unbegrenzten - Betriebsausgabenabzug zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Unterstützung dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bringt, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können. Diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein, wenn das Unternehmen ausreichend öffentlichkeitswirksam (z.B. auf seiner Homepage, in Internet- und Printmedien u.s.w.) auf seine Unterstützung hinweist.

3. Arbeitslohnspenden von Arbeitnehmern

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns z.B. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, sind diese Lohnteile steuerfrei. Folgerichtig kann die Spende dann jedoch auch nicht in der Einkommensteuererklärung als Spende angesetzt werden. Den Arbeitgeber treffen hier Aufzeichnungspflichten.

Eine vergleichbare Regelung wird außerdem für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen getroffen.

4. Umsatzsteuerliche Vergünstigungen bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Personal oder Wohnraum

Stellt ein Unternehmen unentgeltlich Gegenstände und Personal z.B. Hilfsorganisationen oder Flüchtlingseinrichtungen zur Verfügung, wird umsatzsteuerlich auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Auch die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum (z.B. Hotelzimmer, Ferienwohnung) direkt an Flüchtlinge, die ansonsten der Umsatzsteuer unterläge, führt nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.

Beide Billigkeitsmaßnahmen haben dennoch jeweils keine Auswirkung auf den Vorsteuerabzug.

5. Erleichterungen für steuerbegünstigte Körperschaften

Auch für steuerbegünstigte (z.B. gemeinnützige oder mildtätige) Körperschaften sieht der Katastrophenerlass Ukraine u.a. folgende Erleichterungen vor:

  • Steuerbegünstige Körperschaften dürfen in einer Sonderaktion Mittel für die Ukraine-Hilfe sammeln und diese – auch wenn es ihrem Satzungszweck eigentlich nicht entspricht – selbst für diesen Zweck verwenden. Auch eine Weiterleitung dieser Mittel z.B. an andere steuerbegünstige Körperschaften ist unter den bekannten Voraussetzungen möglich. In den jeweiligen Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen.

  • Auch bereits vorhandene Mittel dürfen zu Ukraine-Hilfe verwendet werden, ohne dass dies der Steuerbegünstigung der Körperschaft schaden würde.

  • Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen stellen Zweckbetriebe dar.

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