Umsatzsteuer – Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe
Das Unwetter im Juli 2021 in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen hat zu zahlreichen Schäden und Zerstörungen in den betroffenen Gebieten geführt.
Die Finanzverwaltung hat daher Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, um sowohl Unternehmern, die unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffen sind, als auch unterstützende Unternehmen und die öffentliche Hand zu entlasten. Denn die Spende von Leistungen oder Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich hat grundsätzlich eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe oder die Versagung des Vorsteuerabzugs zur Folge. Diese umsatzsteuerlichen Nachteile sollen nunmehr befristet ausgesetzt werden.
Sachspenden
Sachspenden in Form von
- Lebensmitteln,
- Tierfutter,
- für den täglichen Bedarf notwendigen Gütern (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
- zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienlichen Wirtschaftsgütern (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen)
an unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen werden in dem Zeitraum vom 15. Juli bis zum 31.Oktober 2021 nicht als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG der Besteuerung unterworfen. Ist bereits bei Bezug oder Herstellung der Waren eine Verwendung als Spende beabsichtigt, bleibt der entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege erhalten.
Unentgeltliche Verwendung von Investitionsgütern
Werden Investitionsgüter (z. B. Räumgerät) für die Beseitigung der Flutschäden eingesetzt oder zur Verfügung gestellt, wird ebenfalls auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bzw. die Versagung des Vorsteuerabzugs verzichtet; dies gilt auch bei Überlassung solcher Geräte an das Personal.
Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Unentgeltliche Ausführung sonstiger Leistungen
Auch bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistung (z. B. Personalgestellung; Ausführung von Räumarbeiten) muss keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgen.
Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Oktober 2021.
Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
Ebenfalls wird bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Ebenso wird auf eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG verzichtet. Dies betrifft auch ursprünglich für eine kurzfristige Vermietung bereitgehaltene Räume (z. B. Hotelzimmer, Ferienwohnungen), wenn diese Flutopfern oder Helfern unentgeltlich überlassen werden. Für bezogene Nebenleistungen (Strom, Wasser etc.) wird der Vorsteuerabzug gewährt.
Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2021.
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021
Unternehmen, die unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffen sind, können die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung auf bis zu 0 EUR beantragen; die Dauerfristverlängerung bleibt erhalten.
Darüber hinaus sind auch im Bereich der Ertragsteuern zahlreiche Erleichterungen geplant.