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Umsatzsteuerfreie Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab (A verkauft an B. B weiter an C). Wird der Gegenstand dabei vom ersten Verkäufer direkt zum letzten Erwerber transportiert (also von A zu C), liegen diesem Transportvorgang zwei Umsatzgeschäfte (Lieferungen) zu Grunde. Die Warenbewegung ist einem dieser Geschäfte zuzuordnen. Denn nur eine bewegte Lieferung (d. h. Umsatzgeschäft und physischer Transport) kann gegebenenfalls als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung steuerfrei sein.

In seinem Urteil vom 25. Februar 2015 (Aktenzeichen: XI-R-15/4) bekräftigte der Bundesfinanzhof, dass es für die Zuordnung nicht auf die Erteilung des Transportauftrags ankomme. Grundsätzlich ist die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei. Anders verhält es sich jedoch, wenn B dem C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist aufgrund der objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen der Beteiligten zu prüfen. Verbleiben nach der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung, bei der insbesondere der Ersterwerber (B) zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden kann, nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Verfügungsmacht noch im Inland übertragen hat, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen.

Hinweis: Ein inländischer Unternehmer sollte sich von seinem ausländischen Abnehmer versichern lassen, dass dieser die Verfügungsmacht nicht auf einen Dritten überträgt, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt der ausländische Abnehmer gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für den inländischen Unternehmer in Betracht.

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