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Umsatzsteuerliche Betriebsstätte durch fremdes Personal

Hintergrund
Der umsatzsteuerliche Begriff der Betriebstätte (auch: feste Niederlassung) erfordert allgemein einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu empfangen und zu erbringen. Die Frage, ob eine feste Niederlassung im Sinne des UStG vorliegt, hat im Folgenden Auswirkungen auf die Frage des Leistungsorts und damit auch auf die Frage, in welchem Land die Besteuerung erfolgen muss.

Urteil des BFH vom 29. April 2020 – XI R 3/18

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger, ein beratender Volkswirt, Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsförderung erbracht. Der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit war in Deutschland. In den streitigen Jahren bezog er Vergütungen aus einer Tätigkeit als sog. intermittierender Langzeitberater bei zwei Projekten. Auftraggeber und Vertragspartner des Klägers waren dabei eine deutsche IHK sowie ein nichtunternehmerischer Kunde aus Deutschland. Die Projektpartner waren jeweils im Drittland ansässig.

Die Arbeit des Klägers als Projektkoordinator bestand im Wesentlichen in der Beratung und Unterstützung der Projektpartner, der Vorbereitung und der Vor-Ort-Organisation der Einsätze der Experten aus Deutschland sowie der Erstellung und Überwachung der Kostenkalkulationen.
Aufgrund von Vereinbarungen seiner (deutschen) Auftraggeber mit lokalen Handelskammern in dem jeweiligen Drittland wurden dem Kläger vor Ort entsprechende Räumlichkeiten, Personal- sowie Sachmittel zur Verfügung gestellt, um die notwenige Projektinfrastruktur aufzubauen. Er konnte sowohl auf die Räumlichkeiten und Sachmittel jederzeit zugreifen; dem Personal vor Ort gegenüber war er weisungsbefugt.

Der Kläger stellte seine Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer, da er davon ausging, dass die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass seine Leistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen und erhob daher deutsche Umsatzsteuer. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.

Der BFH hob die Entscheidung des FG aus, die Sache muss nunmehr nochmals vom FG entschieden werden.

Nach Ansicht des BFH hatte das FG bei seiner Prüfung nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Annahme einer festen Niederlassung weder erforderlich sei, dass der Steuerpflichtige über eigenes Personal oder eigene Sachmittel verfügte. Ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige über eine vergleichbare Verfügungsgewalt im Hinblick auf das Personal und die Sachmittel verfügt, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit der Niederlassung begründet. Werden diese Voraussetzungen – die in einem nachfolgenden Verfahrensgang durch das FG zu prüfen sein werden – bejaht, wären die Leistungen des Klägers aufgrund der dort befindlichen festen Niederlassung im Drittland erbracht.

Auswirkungen für die Praxis: Erhebliche Auswirkungen kann das Urteil bei der Betreuung / Leitung von Projekten im Ausland haben, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (beispielsweise eine Behörde, eine IHK, eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung) ist. In diesem Fall bestimmt sich der Leistungsort nach der Ansässigkeit des Leistenden. Wird durch die Tätigkeit im Ausland eine Betriebsstätte begründet, ist der Ort dieser Betriebsstätte entscheidend. Daher sollte bei Projekten im Ausland verstärkt vorab geprüft werden, ob der Einsatz (fremden) Personals und (fremder) Infrastruktur ggf. eine umsatzsteuerliche Betriebstätte begründet. Ist dies der Fall, kann dies umsatzsteuerliche Registrierungspflichten zur Folge haben.

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