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Umsatzsteuerpflicht von Warenlieferungen aus Drittlandsgebiet

Werden Waren aus Ländern nach Deutschland geliefert, die nicht zur Europäischen Union gehören, kann der Vorgang der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn der liefernde Unternehmer auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist in der Regel die Person, welche die Waren beim Zoll anmeldet oder für die eine solche Anmeldung durch einen Vertreter vorgenommen wird.

Zu diesem Sachverhalt äußerte sich der Bundesfinanzhof nun in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (Aktenzeichen XI R 17/13).

Im vorliegenden Fall ließ ein Unternehmen Waren aus der Schweiz an seine privaten Kunden liefern. Dabei ließ es sich von den Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigen, dass es als deren Vertreter bezüglich der Zollanmeldung handeln dürfe. Den Kunden sollten dadurch keine Mehrkosten entstehen, alle Kosten würden von der Gesellschaft übernommen werden. So sollten die Kunden als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer auftreten. Das liefernde Unternehmen wäre dann nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und damit würde der Vorgang nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Unternehmen die Kunden zollrechtlich nicht wirksam vertreten konnte. Dafür hätte das Unternehmen auf Rechnung der Kunden handeln müssen. Da das Unternehmen aber für alle Kosten selbst aufkam, war diese Voraussetzung nicht gegeben. Das Unternehmen ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und die Lieferung der Waren nach Deutschland unterliegt somit der deutschen Umsatzsteuer.

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