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Unentgeltliche Betriebsübertragung bei Vorbehalt des Nießbrauchs

Veräußerungsgewinne einer Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG werden bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht besteuert.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18. November 2014, Aktenzeichen IX-R-4/14) musste über folgenden Fall entscheiden:

Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen in Höhe von EUR 402.980 zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 201.490 mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (nunmehr: Teileinkünfteverfahren). Dagegen war das Finanzamt (unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 3. August 2004) der Auffassung, dass der Gewinn aufgrund des Stichtagsprinzips nach dem im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Recht (hier galt das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren noch nicht) zu versteuern sei.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht unabhängig davon, ob die Veräußerung bereits vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.

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