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Untergang von Verlustvorträgen bei vorweggenommener Erbfolge

In seinem Urteil (Aktenzeichen 9 K 3478/13 F) vom 4. November 2015 entschied das Finanzgericht Münster, dass körperschaftsteuerliche Verlustvorträge auch dann entfallen, wenn Anteile im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übergehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist ein Verlustabzug vollständig ausgeschlossen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals auf einen Erwerber übergehen. Das gilt auch für eine Übertragung im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge. Die Vorschrift ist so auszulegen, dass nur Erwerbe durch Erbfall oder Erbauseinandersetzungen begünstigt sind.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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