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Unvollständiger Vorsteuervergütungsantrag innerhalb der Frist ist unwirksam

Mit dem sogenannten Vorsteuervergütungsverfahren wird Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge erstatten zu lassen. Um an diesem Verfahren teilhaben zu können, ist ein Vorsteuervergütungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu stellen. Der Antrag muss, um ordnungsgemäß und fristgerecht zu sein, alle im Vordruck verlangten Angaben enthalten. Dazu gehören beispielsweise auch Ausführungen zur Art der Tätigkeit beziehungsweise des Gewerbezweigs, für die die Leistungen bezogen wurden.

Eine GmbH nach österreichischem Recht übte ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich aus. Für in Deutschland bezogene Leistungen wollte sie die gezahlten Vorsteuern im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen. Fristgemäß stellte sie zwar den Antrag, reichte ihn aber ohne Originalunterschrift und ohne Erklärung zur Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs ein, für den die Leistungen bezogen wurden. Das Bundeszentralamt lehnte deshalb die Vorsteuervergütung ab.

Der Bundesfinanzhof folgte in seinem Urteil vom 24. September 2015 (Aktenzeichen: V R 9/14) der Auffassung des Bundeszentralamtes für Steuern. Die Begründung stützte sich auf die folgende Argumentation: Sind Anträge und Erklärungen nach einem amtlichen Muster abzugeben, müssen sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden. Fehlen dem nicht amtlichen Vordruck Angaben, die der amtliche Vordruck vorsieht und erklärt sich der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist nicht zu solchen Angaben, ist der Antrag abzulehnen. Daher erfordert ein vollständiger Antrag auch Angaben zu sämtlichen Ziffern des Antragsvordrucks. Insbesondere die Angabe zur Leistungsverwendung ist zur Beurteilung erforderlich, ob der beantragte Vergütungsanspruch besteht.

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