Unzutreffende Angaben zu Vorschenkungen in Schenkungsteuererklärung

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 (Aktenzeichen 1StR 405/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen darstellt.

Eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung ist gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer mitbestrafte straflose Nachtat, deren Straflosigkeit entfällt, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar ist.

Der Bundesgerichtshof folgt somit nicht der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung, dass nur die Steuer auf den neuerlichen Erwerb verkürzt sei. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs um eine neue tatbestandliche Handlung, die zu einem neuen Taterfolg führt und für die die Verfolgungsverjährung eigenständig zu prüfen ist.

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