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Verbilligter Kaufpreis von GmbH-Anteilen kann Arbeitslohn sein

Im vorliegenden Fall ging es um einen angestellten Geschäftsführer der X-GmbH, der zudem zu 5 % an der Gesellschaft beteiligt war. Darüber hinaus war an der X-GmbH die Y-GmbH zu 85 % beteiligt. Neben seiner 5 %-igen Beteiligung an der X-GmbH war der Geschäftsführer auch zu 100 % an der H-GmbH beteiligt.

Im Zuge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen hat die Y-GmbH 10 % der von ihr gehaltenen Anteile an der X-GmbH an die H-GmbH veräußert. Der Veräußerungspreis lag bei TEUR 200, der Marktwert dagegen - laut Berechnungen des zuständigen Finanzamts - bei TEUR 450.

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 1. September 2016 (Aktenzeichen VI R 67/14), dass die verbilligte Überlassung der X-Anteile steuerpflichtiger Arbeitslohn des Geschäftsführers ist.

Zwar erfolgte die Veräußerung durch die Y-GmbH, an welcher der Geschäftsführer der X-GmbH weder beteiligt ist, noch in einem Arbeitsverhältnis steht. Dennoch ist der Bundesfinanzhof aufgrund der bestehenden Gesellschafterstruktur und der Tatsache, dass die Y-GmbH den Anteilserwerb der X-GmbH-Anteile nur Angestellten der Y- und der H- GmbH angeboten hatte, zum Entschluss gekommen, dass der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH (H-GmbH) zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führt. Als weiteres Indiz für die Annahme des Arbeitslohns hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus den Wertunterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Beteiligung aufgeführt, da der niedrige Kaufpreis - nach Ansicht des Gerichts - nur aufgrund der bestehenden Beteiligungsstruktur und der Geschäftsführungsstellung vereinbart wurde bzw. werden konnte.

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