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Verfahren zur Kirchensteuererhebung auf pauschalierte Lohn- und Einkommensteuer

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder Geschäftsfreunde von ihrem Geschäftspartner Sachzuwendungen, wie beispielsweise ein Weinpräsent oder Eintrittskarten für ein Konzert, muss deren Wert in der Regel vom Empfänger versteuert werden. In diesem Fall müsste aber der Wert des Geschenks offen gelegt werden, was der Schenkende im Regelfall nicht möchte. Er kann deswegen auf die Zuwendung eine pauschalierte Lohn- bzw. Einkommensteuer abführen, die er selber trägt.

Auf die pauschalierte Steuer fällt neben dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer an, deren Prozentsatz die Bundesländer festlegen. Bemessungsgrundlage ist die pauschalierte Lohn  oder Einkommensteuer. Für die Kirchensteuerberechnung sind zwei Verfahren zugelassen.

Vereinfachtes Verfahren

Hierbei wird in allen Fällen der Pauschalierung ein ermäßigter Kirchensteuersatz für sämtliche Empfänger angewendet. Der ermäßigte Steuersatz trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Empfänger Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

Nachweisverfahren
 
    • Wenn der Zuwendungsempfänger nachweislich keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, braucht hierfür auch keine Kirchensteuer abgeführt zu werden. Bei Arbeitnehmern ergibt sich die Religionszugehörigkeit aus den sogenannten ELStAM Daten. Ist der Empfänger kein Arbeitnehmer, muss dieser schriftlich eine entsprechende Erklärung darüber abgeben, dass er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

    • Für die kirchensteuerpflichtigen Zuwendungsempfänger ist bei diesem Verfahren aber der normale Kirchensteuersatz und nicht der ermäßigte anzuwenden.


Die Wahl zwischen den beiden Verfahren kann für jeden Lohnsteueranmeldungszeitraum, für jede angewandte Pauschalierungsvorschrift und jeden Pauschalierungstatbestand neu getroffen werden.

Tipp: Auf Streuartikel wie z.B. Kugelschreiber oder Kalender mit einem Wert von weniger als EUR 10,00 € wird keine Steuer fällig.

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