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Verlustrealisation durch wechselseitige Veräußerung von Anteilen an einer GmbH (sog. Anteilsrotation)

Hintergrund

Veräußert ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an der er innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war und die er im Privatvermögen hält, so führt ein etwaiger Veräußerungsgewinn oder -verlust zu gewerblichen Einkünften i.S.d. § 17 EStG. Durch den Verkauf von Anteilen, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, kann der Steuerpflichtige den Veräußerungsverlust mit anderen Einkunftsarten ausgleichen. Grundsätzlich steht es einem Steuerpflichtigen dabei frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert und ob er später wieder Anteile zurück erwirbt.

Bisherige Rechtsprechung des BFHs zur Anteilsrotation

In der Vergangenheit hat der BFH (IX R 40/09) entschieden, dass diese Grundsätze auch bei einer sog. Anteilsrotation gelten, bei der sich Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wechselseitig Anteile in gleicher Höhe veräußern, um einen Veräußerungsverlust zu realisieren. Laut BFH liegt in einer wechselseitigen Veräußerung per se keine missbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO.

 

 

Einschränkende Rechtsprechung des BFHs zur Anteilsrotation

Einschränkend hierzu entschied der BFH (IX R 18/21) nunmehr aber, dass eine missbräuchliche Gestaltung bei einer Anteilsrotation anzunehmen sei, wenn der Kaufpreis in einem „krassen“ Missverhältnis zum tatsächlichen Anteilswert steht und es keine außersteuerlichen Gründe für diese Anteilsrotation unter Wert gibt. Im Urteilsfall sollte ein fiktiver Veräußerungsverlust dadurch generiert werden, dass eine GmbH, die nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren mit EUR 1,4 Mio. bewertet wurde, für EUR 25.000 gehandelt wurde.

Fazit

Eine Verlustrealisation im Rahmen einer Anteilsrotation ist als missbräuchlich zu klassifizieren, wenn sie nicht auf einer den Kapitalgesellschaftsanteilen tatsächlich innewohnenden Wertminderung, sondern lediglich auf einer fiktiven Wertminderung beruht. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass tatsächliche fremdübliche Transaktion auch im Rahmen einer sog. Anteilsrotation steuerlich anzuerkennen sind und daraus erzielte Verluste steuerlich geltend gemacht werden können.

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