Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs

Bei einer Körperschaft (z. B. GmbH) gehen u. U. nicht genutzten Verluste

  • bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % und von bis zu 50 % innerhalb eines Fünfjahreszeitraums anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote
  • bei Anteilsübertragungen von mehr als 50% innerhalb eines Fünfjahreszeitraums vollständig unter.


Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit des Verlustrücktrags in das vorangegangene Wirtschaftsjahr im Hinblick auf die im laufenden Jahr bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Verluste stets abgelehnt (BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, IV C 7 – S 2745-a/08/10001, BStBl I 2008, S. 736).

Entgegen der Verwaltungsauffassung wird nach Meinung des FG Münster (Urteil vom 21. Juli 2016, Aktenzeichen 9 K 2794/15) durch einen unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb der Verlustrücktrag für den im betreffenden Jahr entstandenen Verlust nicht eingeschränkt.

Das Urteil des FG Münster steht somit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entgegen. Aus diesem Grund hat das FG Münster die Revision zugelassen. Diese wurde auch zwischenzeitig beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen I R 61/16).

Hinweis: In allen offenen Fällen sollte beantragt werden, den gesamten Verlust des Jahres, in dem der schädliche Beteiligungserwerb erfolgt ist, zurückzutragen. Derzeit wird die Finanzverwaltung dem zwar nicht entsprechen können. Die Betroffenen können aber mit einem Einspruch unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren ihre Chancen wahren und ggfs. von einem bestätigenden BFH-Urteil nachträglich profitieren.

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