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Vermeidung von § 50a-Quellensteuer jetzt auch bei Softwareauftragsentwicklung möglich

Entwickelt eine Person Software, so entstehen bei dieser Person Urheberrechte. Überlässt oder veräußert ein im Ausland ansässiger Softwareentwickler diese Urheberrechte in Form eines Computerprogramms an ein deutsches Unternehmen, ist er grundsätzlich mit diesen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Für das deutsche Unternehmen besteht nach § 50a EStG die Verpflichtung, Quellensteuern für diese Rechteüberlassung einzubehalten, sofern die Software lediglich (zeitlich begrenzt) überlassen wird. Die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug besteht hingegen nicht bei einer Rechteveräußerung.

Der BFH hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2018 geurteilt, dass im Zusammenhang mit Urheberrechten eine Veräußerung dieser Rechte weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich möglich ist. Als Grund führte der BFH an, dass Urheberrechte zivilrechtlich nicht übertragbar sind und wirtschaftlich beim Urheber stets gewisse Rechte zurückbleiben – z.B. der Anspruch auf zusätzliche Vergütungen –, die einem wirtschaftlichen Rechteverkauf entgegenstehen.

In der Konsequenz bestand bei der Softwareauftragsentwicklung durch einen ausländischen Softwareproduzenten für ein deutsches Unternehmen stets die Verpflichtung zum Quellensteuerabzug.

Gesetzesänderung des Urheberrechts

Aufgrund einer EU-Richtlinie wurde das Urheberrecht mit Blick auf die Softwareerstellung jedoch derart geändert, dass seit dem 7. Juni 2021 ein wirtschaftlicher Rechteverkauf bei Softwareauftragsentwicklung möglich ist.

Im Schreiben vom 2. August 2022 weist das BMF auf die Gesetzesänderung hin und führt aus, dass der Quellensteuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung nur dann vorzunehmen ist, wenn es sich um eine (zeitlich begrenzte) Rechteüberlassung handelt.

Liegt hingegen ein wirtschaftlicher Rechtekauf vor, findet § 50a EStG keine Anwendung.

Nach BMF-Schreiben liegt ein wirtschaftliche Rechtekauf vor,

  • wenn ein Zeitraum nach dem 6. Juni 2021 betroffen ist,
  • wenn umfassende Rechte eingeräumt werden,
  • wenn die Rechte an der Software dem Käufer exklusiv eingeräumt werden,
  • wenn die Rechte zeitlich unbeschränkt an den Käufer gehen,
  • wenn die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software unwiderruflich an den Käufer übergehen und
  • beim Softwareentwickler keine Rechte verbleiben, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

Für eine Softwareüberlassung spricht laut BMF hingegen,

  • wenn der Urheber weiterhin finanziell beteiligt ist,
  • wenn der Urheber die Möglichkeit einer Zweitverwertung hat,
  • wenn die Überlassung in zeitlicher Hinsicht begrenzt wird,
  • wenn der Urheber die Möglichkeit hat die Überlassung der Rechte zu widerrufen oder
  • wenn der Urheber einzelne Ausschnitte der Nutzungs- und Verwertungsrechte zurückbehält.

Fazit

Um einem möglichen Quellensteuereinbehalt für Softwareentwicklung durch ausländische Softwareentwickler vorzubeugen, sollten nach dem 6. Juni 2021 geschlossene Softwareverträge derart ausgestaltet werden, dass sie (1) umfassende Rechte an der Software einräumen, (2) dem Käufer die Rechte exklusiv eingeräumt werden, (3) die Rechte an der Software zeitlich unbeschränkt an den Käufer übergehen, (4) die Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Softwareentwickler nicht widerrufen werden können und beim Softwareentwickler keine Rechte verbleiben, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen.

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