Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können selbst getragene Krankheitskosten, die die sog. zumutbare Belastung übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden; ein Ansatz als Sonderausgaben ist gesetzlich nicht vorgesehen. Als Sonderausgaben abziehbar sind dagegen die Beiträge zu Krankenversicherungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und folglich der Vorsorge dienen.
In seinem Urteil (Aktenzeichen 6 K 864/15) vom 25. Januar 2016 stellte das Finanzgericht Baden‑Württemberg klar, dass zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Eine Verrechnung mit selbst getragenen Krankheitskosten lässt das Gericht nicht zu.
Eine abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.