Verteilung eines Übergangsgewinns

Bei einem Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich kann die Finanzbehörde aus Billigkeitsgründen zur Vermeidung von besonderen Härten auf Antrag gestatten, den gegebenenfalls dadurch entstandenen Übergangsgewinn auf bis zu drei Jahre zu verteilen.

Die Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über die Verteilung des Überganggewinns ist sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe des ermittelten Gewinns bindend. Ist folglich der für das Übergangsjahr erlassene Steuerbescheid bestandskräftig geworden bzw. kann dieser nicht mehr nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung berichtigt werden, sind damit auch die auf die folgenden Jahre entfallenden Teile des Übergangsgewinns der Höhe nach nicht mehr änderbar. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Oktober 2015 (Aktenzeichen X R 32/13) entschieden. Die Billigkeitsentscheidung der Finanzbehörde zur Verteilung eines Übergangsgewinns ist demnach ebenfalls hinsichtlich dessen Höhe bindend.

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