Voraussetzung für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen ist deren Bedürftigkeit

Entstehen einem Steuerpflichten Aufwendungen für den Unterhalt von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, so können gem. § 33a Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Für volljährige gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen ist vor allem deren Bedürftigkeit ausschlaggebend. Diese ist gegeben, wenn z. B. aufgrund Krankheit oder Behinderung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann.

Dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 15.4.2015, Aktenzeichen VI R 5/14) lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Eine Steuerpflichtige hat außergewöhnliche Belastungen für ihre in Russland lebende Mutter geltend gemacht. Diese war 55 Jahre alt, verfügte über kein Vermögen und bezog eine gerine Altersrente. Einer Erwerbstätigkeit ging sie nicht nach, weil sie in einer ständigen Bereitschaft für einen Pflegeeinsatz (Pflege auf Abruf) bei ihrer wiederum 82‑jährigen Mutter, der Großmutter der Antragstellerin, stand.

Dies reichte dem Bundesfinanzhof nicht aus, die Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter anzuerkennen. Eine Person im arbeitsfähigen Alter, die ihre Arbeitskraft zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts nicht ausschöpft, ist nicht unterstützungsbedürftig.

KARRIERE
Scroll down Scroll down