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Voraussetzung für tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn bei Aufgabe der Tätigkeit

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs. Diese werden tarifbegünstigt besteuert.

Voraussetzung für die Tarifbegünstigung ist, dass die gewerbliche Tätigkeit eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden sind.

In seinem Urteil (Aktenzeichen: X-R-28/11) vom 22. Oktober 2014 nimmt der Bundesfinanzhof zu den o. g. Voraussetzungen Stellung:

  • Die Fortführung eines bisher als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetriebs durch eine Personengesellschaft, an welcher der aufgebende Einzelunternehmer beteiligt ist, steht lt. Bundesfinanzhof der nötigen Tätigkeitsbeendigung nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass die gewerblich tätige Personengesellschaft im steuerrechtlichen Sinn ein vom Gesellschafter zu trennendes Gewinnerzielungssubjekt ist und die gewerbliche Betätigung der Personengesellschaft daher keine Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Gesellschafters darstellt.
  • Der Vollzug der Veräußerung über zwei Veranlagungszeiträume steht dem geforderten „einheitlichen Vorgang“ nicht entgegen, muss jedoch von Fall zu Fall separat beurteilt werden. Ein Zeitraum von 20 Monaten kann immer noch angemessen sein, da dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, schwer verkäufliche Wirtschaftsgüter unter Zeitdruck unter ihrem Wert zu verkaufen, nur um die Voraussetzungen für die Tarifbegünstigung zu erfüllen.

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