Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Finanzämter in gleich lautenden Erlassen vom 14.11.2012 angewiesen, sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorzunehmen.
Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzungen erfolgt, da der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob die weitgehende bzw. vollständige Steuerbefreiung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt (vgl. die GKK PARTNERS Information vom 29.10.2012).
Die vorläufige Festsetzung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine diesbezüglich vorläufige Steuerfestsetzung zu ändern sein, wird das Finanzamt die Änderung von Amts wegen vornehmen. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.