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Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding und umsatzsteuerliche Organschaft

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 19.1.2016 (Aktenzeichen XI R 38/12) erneut zur umsatzsteuerlichen Organschaft geäußert (zu den kürzlich ergangenen Urteilen siehe GKK News vom 3. Februar 2016). Im Fokus des genannten Urteils standen der Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften sowie die Möglichkeit von Personengesellschaften als Organgesellschaften.

Der Bundesfinanzhof entschied über folgenden Sachverhalt: Die Klägerin, eine Holding, hatte an ihre Tochter-Personengesellschaft entgeltliche administrative und kaufmännische Dienstleistungen erbracht. Des Weiteren legte sie Kapital verzinslich bei einer Bank an. Für ihre eigene Geschäftstätigkeit und für den Erwerb der Anteile an den Tochtergesellschaften bezog die Klägerin Dienstleistungen von anderen Unternehmen und machte die hierfür entstandene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

Vorsteuerabzug einer geschäftsführenden Holding
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Holding grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen ist die verzinsliche Anlage bei der Bank ein umsatzsteuerfreier Umsatz, mit der Folge, dass die Vorsteuer nicht abziehbar ist. Die Vereinfachungsregel nach § 43 Nr. 3 UStDV kommt hierbei nicht zur Anwendung, da steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, keine „Hilfsumsätze“ sind.

GmbH & Co. KG kann Organgesellschaft sein
Der Bundesfinanzhof sieht in der Tatsache, dass eine GmbH & Co. KG allein aufgrund ihrer Rechtsform keine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG sein kann, keine geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen im Sinne der Regelungen innerhalb der EU. Die deutsche Regelung kann dahingehend richtlinienkonform ausgelegt werden, dass der Begriff der „juristischen Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst.

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