Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Ein Vorsteuerabzug ist u. a. unter der Voraussetzung möglich, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung ist, in der alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig angegeben sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs‑ und Leistungsempfänger berichtigt worden ist.

In seinem Urteil (Aktenzeichen 5 K 4322/12 U) vom 10. Dezember 2015 stellte das Finanzgericht Münster fest, dass im Einspruchsverfahren erfolgte Berichtigungen formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dagegen berechtigen Rechnungsberichtigungen im laufenden Klageverfahren rückwirkend nicht zum Vorsteuerabzug.

Das Urteil ist rechtskräftig, so dass der Bundefinanzhof nicht abschließend über den Sachverhalt entscheiden muss.

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