Vorsteuervergütungsverfahren

Ein grundlegendes Prinzip des Umsatzsteuerrechts ist die Neutralität der Mehrwertsteuer, somit muss der regelbesteuernde Unternehmer die Umsatzsteuer, mit welcher seine Eingangsleistungen belastet sind, wieder als Vorsteuer erstattet bekommen. Hierbei kommt es nach § 1 Abs. 2 Satz 3 UStG weder auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Unternehmers noch auf seinen Sitz an. Allerdings sind als Vorsteuer nur die Steuerbeträge abziehbar, die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldet werden, sollte der Unternehmer mit ausländischer Umsatzsteuer belastet sein, so muss er sich an den Staat wenden, der die Steuer erhoben hat.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur ein Unternehmer, die Unternehmereigenschaft muss zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen. Kleinunternehmer sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Der Unternehmer kann nur den Steuerbetrag für die gesetzlich geschuldete Leistung als Vorsteuer nach
§ 15 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 Satz 1 UStG abziehen, zudem muss die Leistung von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sein. Weiterhin ist erforderlich, dass die Lieferung oder sonstige Leistung mindestens zu 10 % für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Die Zuordnungsentscheidung ist durch den Leistungsempfänger zu treffen und erfordert eine durch äußere Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung. Die Zuordnung zum Unternehmen muss zeitnah vorgenommen werden, grundsätzlich bei Leistungsbezug, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung, also bis zum 31. Mai des Folgejahres. An dieser Stelle ist zu beachten, dass gewährte Fristverlängerungen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Zuordnungsentscheidung führen. Eine bis zum 31. Mai des Folgejahres vorgenommene Zuordnungsentscheidung kann ggf. noch korrigiert werden, sollte keine rechtzeitige Dokumentation erfolgen, so gilt der Gegenstand als nicht dem Unternehmen zugeordnet. Der Vorsteuerabzug ist in diesen Fällen dann ausgeschlossen.

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