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Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai 2017

Für Vorsteuerzwecke muss bei Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2016 betreffen, bis zum
31. Mai 2017 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. In Zweifelsfällen sollte diese dem Finanzamt zur Sicherheit schriftlich mitgeteilt werden.

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

Ein Unternehmer hat dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.

Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10 %igen unternehmerischen Nutzung.

Die nichtunternehmerischen Tätigkeiten sind in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne und unternehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen.

Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins), besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot.

Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers), hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:

  • Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
  • Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.

Die Zuordnung hat im Rahmen der gesetzlichen Frist zu erfolgen; diese endet zum 31. Mai des Folgejahres. So müssen die Zuordnungen, welche den Veranlagungszeitraum 2016 betreffen, spätestens bis um 31. Mai 2017 vorgenommen bzw. schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Wird das Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt, ist im Zweifel eine nachrichtliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Folglich würden sowohl der Vorsteuerabzug sowie auch gegebenenfalls eine Berichtigung in späteren Jahren ausscheiden.

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