IMMER EINHUNDERT PROZENT

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Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt deren engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den (künftigen) Einnahmen voraus. Es muss seitens des Steuerpflichtigen eine Überschuss- bzw. Gewinnerzielungsabsicht bestanden haben bzw. es muss erkennbar sein, dass das Vermietungsobjekt einer einkommensteuerrechtlich relevanten Nutzung zugeführt und dadurch ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann. Soweit es nachweisbar und erkennbar ist, dass der Eigentümer aus dem fraglichen Vermietungsobjekt Einkünfte zu erzielen beabsichtigt, ist der Abzug der Aufwendungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 16.6.2015, IX R 21/14) zu gewähren, auch wenn am Vermietungsobjekt über mehrere Jahre diverse erfolglose Umbauarbeiten ausgeführt worden sind.

Ist dabei eine teilweise Selbstnutzung des Vermietungsobjekts beabsichtigt, können die Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie der für die fremden Wohnzwecke bestimmten Wohnfläche zuzurechnen sind.

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