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Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei längerem Leerstand

In einem Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. April 2016 (Aktenzeichen 3-K-44/14) wurde entschieden, dass für eine länger leerstehende, sanierungsbedürftige Eigentumswohnung in einer Wohnanlage kein Werbungskostenabzug mehr vorgenommen werden kann.

Die Mitglieder der sanierungsbedürftigen Wohnungsanlage hatten die heruntergekommenen Wohnungen mehrere Jahre vermietet und dann Sanierungsarbeiten in Angriff genommen. Die dafür von den Miteigentümern gezahlte Sonderumlage wurde jedoch teilweise unterschlagen, sodass die Sanierungsmaßnahmen abgebrochen werden mussten. Dies führte zu einem Leerstand der Mietwohnungen.

Da auch nach Ablauf von fünf Jahren nicht abzusehen war, ob jemals die erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss gebracht werden kann, wurde eine Einkunftserzielungsabsicht ab dem sechsten Jahr verneint. Dies wurde insbesondere auch damit begründet, dass nach Ansicht des Gerichts der Steuerpflichtige sich nur sehr zögerlich um die Renovierung und Neuvermietung der Mietwohnung gekümmert hat und somit erkennbar sei, dass der Steuerpflichtige die Renovierungsabsicht aufgegeben hat.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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