Werbungskostenabzug auch bei langfristig unbebauten Grundstücken möglich

Der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die Vermietungstätigkeit auf Einnahmeerzielung ausgelegt ist oder zumindest die Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen. In seinem Urteil vom 1. Dezember 2015 (Aktenzeichen IX R 9/15) hatte der Bundesfinanzhof über die Frage zu entscheiden, ob die Zinsaufwendungen für ein zur Finanzierung des Kaufpreises eines unbebauten Grundstücks aufgenommeness Darlehen - trotz der fehlenden korrespondierenden Mieteinnahmen - als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Explizit ging es in dem Fall um ein unbebautes Grundstück, welches 2003 mit einer Bebauungspflicht erworben wurde, jedoch erst in 2013 tatsächlich bebaut wurde.


Das Gericht hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm folgende Hinweise gegeben: Der lange Zeitraum, in dem das Grundstück nicht bebaut wurde, spricht nicht gegen eine Bebauungsabsicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht hingegen, dass in den Jahren Baupläne erstellt wurden, eine Bebauungspflicht bestand und Eigenkapital zur Bebauung angespart wurde. Schließlich spricht auch die tatsächliche Bebauung ab 2013 dafür.


In Fällen, in denen bei einem unbebauten Grundstück über eine längere Zeit keine Einnahmen erzielt werden, ist es unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils deshalb ratsam, Beweise für eine Bebauungsabsicht zu sammeln. Zur Nachweisführung eignen sich dabei insbesondere: Architektenverträge, Baupläne, Bauvoranfragen, Angebote von Bauhandwerkern oder auch die langfristige Finanzierung des Grundstückskaufpreises.

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