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Werbungskostenabzug für ein Disagio

Bei der Ermittlung der Einkünfte mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung werden Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen bzw. Ausgaben für das Kalenderjahr abgesetzt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (sog. Zu- und Abflussprinzip).

Eine Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip greift, wenn Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden: Diese sind auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlungen geleistet worden sind. Davon abweichend kann das marktübliche Damnum oder Disagio (dies ist ein Abschlag vom Nennwert, der bei einer Kreditgewährung vorgenommen wird) sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Von der Marktüblichkeit eines Disagios ist nach Auffassung der Finanzverwaltung vereinfachend auszugehen, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4-K-1265/13) bestätigte dies in seinem Urteil vom 16. Oktober 2014:

Der Darlehensvertrag eines Ehepaares berücksichtigte für eine feste Zinsbindung von 10 Jahren ein Disagio von 10 %. Das Ehepaar war der Ansicht, dass Marktüblichkeit gegeben war, da ein Damnum von 10 % bei zehnjähriger Laufzeit einem Damnum von 5 % bei fünfjähriger Laufzeit entspräche. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass in diesem Fall die o. g. Vereinfachungsregelung nicht auf den Sachverhalt übertragen werden kann und insofern die Marktüblichkeit nicht nachgewiesen wurde.

Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob das Disagio in diesem Fall marktüblich ist.

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