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Zu Unrecht erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen

Eine Steuerpflichtige erzielte mittels einer Beratungstätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und leistete Zahlungen an ihren Sohn aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen Freien-Mitarbeiter-Vertrages. Diese Ausgaben zog sie im Rahmen ihrer Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung als Betriebsausgabe ab. Die in den Rechnungen des Sohnes ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der Mutter als Vorsteuer geltend gemacht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dem Vertragsverhältnis mit ihrem Sohn steuerlich die Anerkennung versagt, da es einem Drittvergleich nicht standhielt. Infolgedessen wurden bei der Steuerpflichtigen die vom Sohn in Rechnugen gestellten Beträge einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht mehr als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Die bislang erstatteten Vorsteuerbeträge sah das Finanzamt allerdings weiterhin als betrieblich veranlasste Einnahmen an. Hiergegen klagte die Steuerpflichtige.

In seinem Urteil vom 12. November 2014 (Aktenzeichen X R 39/13) entschied der Bundesfinanzhof, dass eine solche Umsatzsteuererstattung bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen ist. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn die Erstattung in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum dadurch rückgängig gemacht wird, dass ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt wird und die Erstattung zurückgezahlt werden muss.

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