Zurechnung von Dividenden beim Beteiligungsverkauf

Im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden vielfach Regelungen in Bezug auf die noch nicht ausgeschütteten Gewinne getroffen. Diese werden zivilrechtlich im Rahmen des Anteilskaufvertrags in der Regel noch dem veräußernden Gesellschafter zugerechnet. Sofern die tatsächliche Ausschüttung dieser Gewinne erst nach der Veräußerung der Anteile erfolgt, stellt sich die Frage, wem diese Dividendenzahlung steuerlich zuzurechnen ist. Gemäß der Regelung in § 20 Abs. 5 EStG sind Dividenden demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Anteilseigner der Gesellschaft ist.

Insbesondere bei unterjährigen Anteilsverkäufen kann der Beschluss über die Ausschüttung der Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahres tatsächlich erst nach Anteilsverkauf erfolgen, d.h. zu einem Zeitpunkt zu dem der Veräußerer nicht mehr Gesellschafter ist. Nach bisheriger überwiegender Auffassung waren daher solche Gewinnausschüttungen bereits dem Anteilserwerber steuerlich zuzurechnen. Beim Anteilsverkäufer stellen sie dann einen Kaufpreisbestandteil dar.

Im Sachverhalt des BFH-Urteil vom 13. März 2018 (IXR 35/16) hatten die beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschafter A und B im Rahmen der Veräußerung der gesamten Beteiligung von A an B im Jahr 2007 vereinbart, dass die Gewinne des Jahres der Veräußerung dem Veräußerer A noch zu 50 % zustehen und diese vollständig als Dividende in 2008 an ihn ausgeschüttet werden. B verpflichtete sich, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu fassen.

Der BFH sah in diesem Fall bereits in der Regelung im Kaufvertrag einen wirksamen, vorgezogenen Gewinnverteilungsbeschluss, so dass die in 2008 zur Auszahlung gekommene Dividende noch dem veräußernden Gesellschafter A zuzurechnen war. Im Wesentlichen dürfte dieses Ergebnis darauf zurück zu führen sein, dass in der vorliegenden Konstellation alle Gesellschafter an der kaufvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung beteiligt waren. Damit haben sich die Gesellschafter bereits im Kaufvertrag einstimmig auf eine von der Satzung abweichende Gewinnverteilung geeinigt. Der Zeitpunkt dieser Vereinbarung stellt dann auch den maßgeblichen Zeitpunkt des nach § 20 Abs. 5 EStG erforderlichen Gewinnverteilungsbeschlusses dar.

Insbesondere in Situationen in denen eine Dividende anders besteuert wird als ein Veräußerungsgewinn (z.B. im Auslandssachverhalt) ergibt sich durch diese Rechtsprechung zwar Gestaltungspotential. Allerdings enthält die BFH-Entscheidung keine allgemeinen Hinweise darauf welche Voraussetzungen notwendig sind, um bereits den Kaufvertrag als abweichende Gewinnverteilungsabrede steuerlich anzuerkennen. Sofern alle Gesellschafter am Kaufvertrag beteiligt sind (z.B. beim Verkauf durch den Alleingesellschafter), sollte man sich aber auf die Rechtsprechung berufen können.

KARRIERE
Scroll down Scroll down