Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
Ehegatten können nur zusammenveranlagt werden, wenn sie u. a. nicht dauernd getrennt leben.
In seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (Aktenzeichen 7 K 2441/15, rechtskräftig) hat sich das Finanzgericht Münster zur Frage des „Dauernd-getrennt-Lebens“ geäußert.
Grundsätzlich gilt: Ehegatten und Lebenspartner leben dann nicht dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine Lebensgemeinschaft besteht. Wenn die Eheleute oder Lebenspartner eine vorübergehende räumliche Trennung aus beruflichen Gründen oder auf Grund anderer äußerer Umstände vornehmen bzw. vornehmen müssen, so ist es für die Annahme des Zusammenlebens in der Regel unschädlich. Die vorhandene räumliche Trennung, welche sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann dagegen seitens der Finanzbehörden als ein Beweisanzeichen für „getrennt lebend“ angesehen werden und letztendlich zur Versagung der Zusammenveranlagung führen.
Im vorgenannten Fall ging es um Eheleute, die seit über 10 Jahren (verheiratet seit 1991; die Ehefrau zog in 2001 aus der gemeinsamen Wohnung) räumlich getrennt lebten. Im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012 wurde seitens des zuständigen Finanzamtes die Zusammenveranlagung mit der Begründung versagt, dass die Eheleute dauernd getrennt leben würden.
Da das Ehepaar jedoch nachweislich nur räumlich, keineswegs aber persönlich und geistig getrennt lebte und dies gegenüber dem Finanzgericht glaubhaft machen konnte, wurde die Zusammenveranlagung gestattet. Die Eheleute konnten nachweisen, da sie sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden trafen sowie gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen haben. Auch die Kosten hierfür und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes trugen beide stets gemeinsam. Darüber hinaus wurde geplant, auf einem gemeinsamen Grundstück ein Haus zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen. Alle diese Anzeichen sprachen nach Ansicht des Finanzgerichts dafür, dass die Eheleute ihre Ehe weiterhin aufrecht erhalten wollten bzw. die Beendigung der Ehe zu keinem Zeitpunkt gewollt und angedacht war. Trotz der räumlichen Trennung war daher die Zusammenveranlagung möglich. Der Begriff des Zusammen- bzw. Getrenntlebens bezieht sich daher nicht ausschließlich auf die räumlichen Gegebenheiten, vielmehr sind die innere Umstände und Wille der beiden Ehepartner für die Beurteilung maßgebend.