Zweifelsfragen bei Anwendung der §§ 264 Abs. 3 HGB
Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat sich mit weiteren Fragestellungen zur Auslegung des § 264 Abs. 3 HGB befasst.
Hierbei wurde insbesondere darauf eingegangen, welche Anforderungen an die Offenlegung der Erklärung der Einstands- bzw. Verlustausgleichspflicht im mehrstufigen Konzern gestellt werden.
Es handelt sich in diesem Zusammenhang um Konstellationen im mehrstufigen Konzern, bei denen die Einstands- bzw. Verlustausgleichsverpflichtung gegenüber der zu befreienden Tochterkapitalgesellschaft
- nicht durch eine unmittelbare Verbindung zwischen dem den befreienden Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmen und dem jeweils betreffenden mittelbaren Tochterunternehmen,
- sondern stattdessen über eine ununterbrochene Kette von Verpflichtungserklärungen begründet wird.
Beispiel:
Im Falle einer solchen ununterbrochenen Kette folgt aus dem Tatbestandsmerkmal des § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b HGB, dass die Stakeholder der Tochterkapitalgesellschaft so gestellt werden, wie sie im Falle eines einstufigen Konzerns gestellt würden.
Daraus folgert der HFA, dass nicht nur die Verpflichtungserklärung des unmittelbar Verpflichteten (i.d.R. das unmittelbare Mutterunternehmen; im Beispiel Tochterunternehmen) nach § 325 Abs. 1 bis 1b HGB offengelegt wird, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtungserklärungen, die die Glieder der Kette zwischen dem unmittelbar Verpflichteten (Tochterunternehmen) und dem den befreienden Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmen bilden.
In Bezug auf Unternehmen die Teil der Kette „oberhalb“ des unmittelbar gegenüber der zu befreienden Tochterkapitalgesellschaft Verpflichteten sind, ist es ausreichend, wenn bei der zu befreienden Tochterkapitalgesellschaft allein die Tatsache offengelegt wird, dass eine ununterbrochene Kette bis zu dem den befreienden Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmen besteht.
Im mehrstufigen Konzern gelten nach Maßgabe des HFA die Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB als erfüllt, wenn sich innerhalb der oben dargestellten ununterbrochenen Kette von Verpflichtungserklärungen die Ausprägung bzw. die Art der Pflicht (oder das zur Begründung der Pflicht eingesetzte Rechtsinstitut) ändert.
Das wäre bei einem mehrstufigen Konzern zum Beispiel dann der Fall, wenn auf der ersten Stufe eine Einstandspflicht in Form einer harten Patronatserklärung und auf der nachfolgenden zweiten Stufe eine Verlustausgleichspflicht bestünde.