Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Informationen aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit teilweise oder insgesamt überholt sein können (Haftungsausschluss Link). Sollten Sie eine aktuelle Einschätzung zu Ihrer Sachlage benötigen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung.

 

Abfindungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich unterliegen nicht der Einkommensteuer

Bei Scheidung einer Ehe führt das Familiengericht von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durch. Dabei werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen (in der Regel unterschiedlichen) Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung ausgeglichen. Hierdurch soll dem Ehegatten, der während der Ehe keine oder geringere Anwartschaften als der andere erworben hat, ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds gegeben werden. Durch eine notariell zu beurkundende und vom Familiengericht zu genehmigende Vereinbarung können die Ehegatten den Versorgungsausgleich gegen eine Ausgleichszahlung (Abfindung) ausschließen.

Das Hessische Finanzgericht entschied mit Urteil vom 8. Juli 2014 (Aktenzeichen 11-K-1432/11), dass Ausgleichszahlungen steuerlich nicht als sonstige Einkünfte bei dem Ehegatten zu erfassen sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt lediglich ein Ausgleich einer Wertminderung des Privatvermögens vor. Ebenfalls handelt es sich auch nicht um eine Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn. Die Ausgleichszahlungen unterliegen insofern nicht der Einkommensteuer.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden. Das Revisionsfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 48/14 anhängig.

KARRIERE
Scroll down Scroll down