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Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

Nach allgemeinem Verständnis versteht man unter einem Bauwerk eine unbewegliche, fest durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Sollten Anlagen in das Bauwerk eingebaut werden, so sind diese nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a. F. nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Damit grenzen sie sich eindeutig von Betriebsvorrichtungen ab, da diese gegenüber dem Bauwerk einem eigenständigen Zweck dienen. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28. August 2014 (Aktenzeichen V R 7/14).

Diese genaue Abgrenzung bzw. Unterscheidung ist für den unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger von großer Bedeutung, da bei Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, unter Umständen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Handelt es sich hingegen um Betriebsvorrichtungen, so stellen diese für die Frage der Steuerschuldnerschaft keine Bauwerks- und damit keine Grundstücksbestandteile dar, so dass der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht schuldet.

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