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Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Die Abziehbarkeit der Kosten häuslicher Arbeitszimmer ist seit dem Jahre 1996 deutlich beschränkt und durch ein grundsätzliches Abzugsverbot mit gewissen, mehrfach geänderten Ausnahmen gekennzeichnet. So dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur in voller Höhe berücksichtigt werden, sofern das häusliche Arbeitszimmer den sog. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, z. B. wenn eine selbstständige Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird.
Häufig wird eine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit sowohl von zu Hause aus als auch außerhäuslich ausgeübt. Liegt in diesen Fällen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer und steht für einzelne Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind auch hier die Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von EUR 1.250 steuerlich abzugsfähig.
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, kann er den Höchstbetrag von EUR 1.250 nicht mehrfach, sondern nur einmal geltend machen. Diese Regelung wurde zuletzt durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen X R 49/11 vom 16. Juli 2014) bestätigt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in diesen Fällen den tatsächlichen Nutzungsanteilen entsprechend auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen.
Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, bleibt gemäß dem BFH Urteil, – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.